Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Verzicht
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Der Verzicht auf Ansprüche und Rechte kann vor der Entstehung des Anspruchs oder auch nach Entstehung des Anspruchs geschehen. Vielfach verbieten gesetzliche Reglungen den Verzicht auf Ansprüche. So kann man zum Beispiel nicht auf das Recht auf Elternzeit oder Urlaub schon im Arbeitsvertrag verzichten.
Auf Rechte, die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung bestehen kann der Arbeitnehmer auch nicht verzichten. Es sei denn, die Tarifparteien bzw. die Betriebsparteien stimmen dem zu oder der Tarifvertrag findet nur aufgrund einer Verweisung im Arbeitsvertrag Anwendung.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten daher vor einem beabsichtigen Verzicht genau prüfen, ob dieser Verzicht überhaupt wirksam ist.
Einen Ausweg bietet der sogenannte Tatsachenvergleich. Wenn sich die Parteien – plakativ gesprochen – darauf einigen, dass das Gras blau ist, dann gilt das für diese beiden Parteien.
Beispiel:
Auf den gesetzlichen Urlaub kann nicht verzichtet werden. Aber die Parteien können einen Vergleich schließen, in dem sie darin übereinstimmen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub schon in natura genommen hat.
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