Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Vertragsstrafe

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Eine Vertragsstrafe liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet und für den Fall der Zuwiderhandlung Geld verspricht. Vertragsstrafen werden z.B. vereinbart:

  • für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht antritt
  • für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich aus dem Arbeitsverhältnis löst, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten
  • für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich derart „daneben benimmt“, dass der Arbeitgeber ihm deswegen kündigt
  • zur Absicherung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Vertragsstrafen sind im Arbeitsrecht auch in Formulararbeitsverträgen zulässig.

Wenn der Arbeitgeber sich auf eine Vertragsstrafe berufen will muss diese ausdrücklich vereinbart sein. Die Schriftform ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich (außer beim Wettbewerbsverbot) aber zu Beweiszwecken zu empfehlen.

Soll eine Vertragsstrafenklausel wirksam sein und auch einer AGB-Kontrolle standhalten, so muss sie klar und eindeutig formuliert werden. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, für welches Verhalten GENAU er bestraft wird. Daher ist es immer lohnenswert, eine Vertragsstrafenklausel einer genaueren Prüfung zu unterziehen – möglicherweise ist sie ja unwirksam.

Auch die Höhe der vereinbarten Strafe kann ein Stolperstein sein, der die Klausel insgesamt unwirksam werden lässt. Die Vertragsstrafe dient nicht dem Broterwerb des Arbeitgebers. Er soll damit nicht „reich“ werden, sondern sie ist ein Druckmittel zur Sicherung vertragsgemäßen Verhaltens. Die Strafe darf den Arbeitnehmer auch nicht ruinieren. Wird als Strafe mehr als ein Gehalt vereinbart, spricht sehr viel für die Unwirksamkeit der Klausel. Pauschal lässt sich aber nicht sagen, welche Höhe angemessen ist. Jeder Fall ist anders. Man sollte daher auch hier den konkreten Einzelfall prüfen.

Wenn der Arbeitgeber über die Vertragsstrafe hinaus noch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer hat und auch durchsetzt, wird die bezahlte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

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