Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Verjährung

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Wenn ein Anspruch verjährt ist, dann muss der Schuldner nicht leisten. Er kann die Einrede der Verjährung erheben. Der Schuldner muss dies auch tun, denn der Anspruch besteht weiterhin. Ihm steht lediglich eine sogenannte Einrede entgegen, auf die sich der Schuldner berufen muss. D.h., der schusslige und vergessliche Schuldner ist ein Glücksfall für den Gläubiger.

Im Arbeitsrecht gilt in der Regel die 3-jährige Verjährungsfirst für alle vertraglichen Ansprüche. Herausgabeansprüche, Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen, Vollstreckungsbescheiden oder gerichtlichen Vergleichen, Schadensersatzansprüche (Verletzung des Lebens der Gesundheit oder der Freiheit) und Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung verjähren nach 30 Jahren.

Im Gesetz gibt es noch 2 Ausnahmen:

  • bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot (Wettbewerbsverbot) beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Arbeitgebers 3 Monate ab Kenntnis

und

  • bei Ansprüchen des Arbeitgebers wegen Verschlechterung von Werkswohnungen beträgt sie 6 Monate.

Vorsicht: Die Verjährung mutet lang an. Vielfach werden Ansprüche aber komplett zerstört durch das Eingreifen von *sehr kurzen Ausschlussfristen*. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, wenn sie im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im anwendbaren Tarifvertrag nach Ausschlussfristen forschen und ihre Ansprüche schnellstmöglich geltend machen. Ausschlussfristen enthalten in der Regel auch Formvorschriften. Es genügt daher in der Regel nicht, wenn man den Anspruch mündlich geltend macht.

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