Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Verdachtskündigung
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Die Verdachtskündigung ist eine Form der verhaltensbedingten Kündigung. Der Kündigungsgrund ist hier nicht eine begangene Tat (in der Regel einer Straftat) oder eine begangene Vertragsverletzung (in der Regel ein schwerwiegender Vertrauensbruch), sondern der bloße Verdacht, der Arbeitnehmer habe diese Tat/diesen Vertrauensbruch begangen.
Wenn der Arbeitgeber aber wegen einer begangenen Tat kündigt, weil er diese für erwiesen hält und stellt sich dann später heraus, dass die Tat nicht begangen wurde, dann kann er nicht „umschwenken“ und sagen, er habe ja den Verdacht gehabt. Der Arbeitgeber muss sich also hinsichtlich seines Kündigungsgrundes sicher sein.
Da eine Verdachtskündigung auch einen „Unschuldigen“ den Arbeitsplatz kosten kann steht sie unter strengen Voraussetzungen:
- im Zeitpunkt der Kündigung objektiver Verdacht; d.h. auch ein Außenstehender hätte unter den gegebenen Voraussetzungen diesen Verdacht
- dringender Verdacht; d.h. der Arbeitgeber kann aufgrund der ihm bekannt gewordenen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Tat auch begangen hat
- Vertragsverletzung ganz erheblich; Kündigung müsste bei erwiesener Tat gerechtfertigt sein. Der Verdacht müsste außerdem eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, also einen wichtigen Grund darstellen, der das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lässt.
- der Arbeitgeber muss alles getan haben, um den Sachverhalt aufzuklären und auch den Arbeitnehmer mit den Vorwürfen konfrontiert haben
- der Arbeitnehmer muss die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen haben
- Wie bei jeder Kündigung muss der Arbeitgeber auch bei der Verdachtskündigung vor deren Ausspruch mildere Mittel prüfen, wenn diese eine Kündigung verhindern können. Das kann eine Versetzung oder Änderungskündigung sein.
Während des gesamten Kündigungsschutzprozesses besteht für beide Seiten belastendes und entlastendes Material nachzureichen.
Ergibt der Kündigungsschutzprozess, dass dem Arbeitnehmer zu Recht gekündigt wurde und stellt sich später heraus, dass er die Tat nicht begangen hat, besteht ein Wiedereinstellungsanspruch.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema können Sie gern am Praxisbeispiel von Frau Barbara E. in unserem Magazin für Arbeitsrecht und Gesellschaft unter dem Artikel Fristlose Kündigung auch schon bei Verdacht einer Straftat nachlesen.
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