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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Urlaubsgeld

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die einer besonderen vertraglichen Grundlage bedarf.

Das Urlaubsgeld kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Der Arbeitgeber, der allen Arbeitnehmern diese Leistung zukommen lassen möchte, muss hierbei den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Der Arbeitgeber kommt grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung von seiner Zusage weg. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf vorbehält. Dabei muss er jedoch schon in der Klausel, die ihn zum Widerruf berechtigt, angeben, aus welchen Gründen (wirtschaftliche Gründe, Verhalten des Arbeitnehmers) er widerrufen können darf. Sonst ist die Widerrufsklausel unwirksam. Auch der Freiwilligkeitsvorbehalt („Diese Leistung erfolgt freiwillig“) kann nur die Leistung für die Zukunft beseitigen, nicht aber für den laufenden Bezugszeitraum. D.h., wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung im kommenden Jahr nicht mehr zahlen will, muss er spätestens am Anfang des Bezugszeitraumes, also zu Beginn des neuen Jahres, seinen Mitarbeitern sagen, dass er in diesem Jahr keine Sonderzahlungen mehr leisten wird.

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