Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Urlaubsdauer

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage. Dies bezieht sich aber auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche sind es entsprechend nur 20 Tage Urlaub.

Befindet sich ein Arbeitnehmer in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, dann wird der Urlaub nicht nach Stunden berechnet, sondern nach Tagen. Die Teilzeitkraft bekommt den anteiligen Urlaub einer Vollzeitkraft.

Beispiel:
Eine Teilzeitkraft arbeitet an 3 Tagen in der Woche. Eine Vollzeitkraft arbeitet bei dem fraglichen Arbeitgeber 5 Tage in der Woche und hat 30 Tage Urlaub. Die Teilzeitkraft hat daher 18 Tage Urlaub (30 × 3 : 5 = 18). Es ist völlig egal, ob die Teilzeitkraft an jedem Tag nur eine Stunde oder 9 Stunden arbeitet.

Arbeiten Teilzeitarbeitnehmer pro Woche unterschiedlich oft (z.B. mal 3 Tage, mal 2 Tage, dann wieder 4 Tage etc.), wird das gesamte Jahr angeschaut. Bei einer 5-Tage-Woche wird von 260 Arbeitstagen ausgegangen, bei einer 6-Tage-Woche von 312 Arbeitstagen:

Beispiel:
Eine Teilzeitkraft arbeitet an 200 Tagen im Jahr. Beim Arbeitgeber gibt es eine 5-Tage-Woche. Eine Vollzeitkraft hat 30 Tage Urlaub. Die Teilzeitkraft hat in diesem Beispiel einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen (30 × 200 : 260 = 23).

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftels für jeden vollen gearbeiteten Monat in folgenden Fällen:

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt. D.h. der Arbeitnehmer hat in seinem ersten Beschäftigungsjahr vor Ablauf der Wartezeit natürlich auch einen Urlaubsanspruch, aber nur einen verringerten.
  • wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit (6 Monate) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. D.h. der Arbeitnehmer kann dann Abgeltung verlangen, bzw. ist es auch möglich, den anteiligen Urlaub dann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
  • wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. D.h. bei Ausscheiden bis einschließlich 30.6. wird gezwölftelt und bei Ausscheiden ab 1.7. bis 31.12. bekommt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch.

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