Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Urlaubsanspruch
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Wort sagt es schon: die bezahlte Freistellung dient der Erholung. Daher darf der Arbeitnehmer während seines Urlaubs auch nicht anderweitig erwerbstätig sein.
Das bedeutet aber auch, dass der Urlaub nicht „zerstückelt“ werden darf, sondern am Stück gewährt werden muss. Ist dies nicht möglich aus betrieblichen oder persönlichen Gründen und beträgt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers länger als 12 Tage, so hat er einen Anspruch auf einen zusammenhängenden Teil von 12 Werktagen.
Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen – gemessen an einer 6-Tage-Woche – ist unabdingbar. D.h. der Arbeitnehmer kann nicht darauf verzichten bzw. ist ein Verzicht unwirksam.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub, auch Teilzeitarbeitnehmer und befristet Beschäftigte. Auch Arbeitnehmer in Minijobs haben daher einen Urlaubsanspruch, was oft beiden Seiten nicht bewusst ist.
Der Urlaubsanspruch entsteht nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten. Der Arbeitnehmer muss also 6 Monate ununterbrochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Er muss aber nicht tatsächlich gearbeitet haben. Wird das Arbeitsverhältnis auch nur kurz unterbrochen, beginnt die Wartezeit von neuem zu laufen.
Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit endet, dann hat der Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch. Dieser wird gezwölftelt und der Arbeitnehmer bekommt für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs ausgezahlt.
Grundsätzlich endet das Urlaubsjahr am 31.12. Der Urlaub kann aber bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen konnte, weil dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dagegen sprachen.
Wer Urlaub haben will, muss ihn geltend machen. Es liegt also am Arbeitnehmer, dass er seinen Urlaub auch bekommt. Der Arbeitgeber hat aber auch das Recht, Urlaub zu gewähren und von sich aus tätig zu werden – er muss es aber nicht.
Wenn der Arbeitnehmer aber Urlaub verlangt und der Arbeitgeber ihm den Urlaub nicht bewilligt, so hat der Arbeitnehmer dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber keinen Grund für die Verweigerung des Urlaubs vorbringen kann und wenn der Urlaub des Arbeitnehmers verfallen ist, weil der Arbeitgeber ihm den Urlaub nicht gewährt hat.
Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de
Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra
Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine
Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie
jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen
oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin
(Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles
Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren.
Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte
ich um eine Rückverlinkung.