Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Urlaubsabgeltung

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Der Urlaub dient der Erholung und Regeneration. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, sich den Urlaub auszahlen zu lassen. Eine Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung der Urlaubstage, ist nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Dies regelt § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.

In dem Moment, in dem das Arbeitsverhältnis endet, entsteht der Anspruch auf Abgeltung. Dieser Anspruch bezieht sich auf den gesetzlich geregelten und den vertraglich (Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag) geregelten Urlaub. Ist der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank und ist er es bis zum Ende des Urlaubsjahres, dann hat er auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. D.h. der Urlaub verfällt dann, denn wer krank ist, kann keinen Urlaub nehmen.

Arbeitnehmer, der den Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten haben wollen, müssen dies bis zum Ende des Urlaubsjahres geltend machen, sonst verfällt auch der Abgeltungsanspruch.

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