Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Unkündbarkeit
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Der Begriff „Unkündbarkeit“ ist missverständlich. Er suggeriert, dass es Arbeitsverhältnisse gibt, die gar nicht gekündigt werden können. Das ist jedoch nicht der Fall, denn es gibt immer die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Von Unkündbarkeit wird aber gesprochen, wenn die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Will sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden darf, muss es dafür eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde oder der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag auf Lebenszeit bekommen hat.
Da bei Ausschluss der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nur die außerordentlich Kündigung in Frage kommt, stellt sich die Frage, wann diese überhaupt und wenn ja mit welcher Frist sie möglich ist. Dies kann man nur nach einer Einzelfallprüfung sagen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung genügt es bei „unkündbaren“ Arbeitnehmern beispielsweise nicht, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist. Der Arbeitgeber muss dann schauen, dass er einen anderen Arbeitsplatz „frei kündigt“ und den unkündbaren Arbeitnehmer dort einarbeitet.
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