Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Teilzeit / Teilzeitarbeit / Teilzeitanspruch / Anspruch auf Teilzeitarbeit
Teilzeit / Teilzeitarbeit / Teilzeitanspruch / Anspruch auf Teilzeitarbeit
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt
- in dem Betrieb werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – Teilzeitkräfte zählen als eine Arbeitskraft (also NICHT anteilig, wie beim Kündigungsschutzgesetz)
- der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt
- betriebliche Gründe stehen nicht entgegen.
Ein betrieblicher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die Teilzeit:
- die Organisation im Betrieb,
- den Arbeitsablauf oder
- die Sicherheit im Betrieb
wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Arbeitgeber muss seine Ablehnung schriftlich erklären.
Der Arbeitgeber muss seine schriftliche Ablehnung spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeit gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, sonst entsteht das Teilzeitarbeitsverhältnis automatisch.
Der Teilzeitantrag muss nicht schriftlich erfolgen, sollte es zu Beweiszwecken aber. In dem Antrag ist nur anzugeben:
„Hiermit beantrage ich eine Reduzierung meiner bisherigen Wochenstunden zahl von ….. Stunden auf ……… Stunden pro Woche ab dem ……. .“
Die Verteilung der Arbeitszeit muss nicht angegeben werden, sollte es aber. Der Arbeitgeber kann dann besser einschätzen, ob der Teilzeitwunsch in sein Konzept passt. Der Arbeitnehmer läuft dann nicht Gefahr, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach seinem Gutdünken einteilt.
In jedem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig über die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit reden. Der Arbeitnehmer sollte sich dazu auch die Sichtweise des Arbeitgebers überlegen und seine eigenen Wünsche dieser Sichtweise anpassen. Arbeitnehmer, die sich Gedanken über die betriebliche Machbarkeit gemacht haben stehen gegenüber dem Arbeitgeber besser da – und ggf. auch vor Gericht.
Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer seinen Teilzeitanspruch vor Gericht einklagen. Der Arbeitgeber muss dann das Vorliegen von betrieblichen Gründen, die gegen die Teilzeitarbeit sprechen, darlegen und beweisen.
Der Arbeitnehmer muss übrigens nicht begründen, warum er in Teilzeit arbeiten möchte.
Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de
Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra
Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine
Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie
jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen
oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin
(Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles
Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren.
Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte
ich um eine Rückverlinkung.