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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Sperrzeit

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wird in folgenden Fällen verhängt:

  • der Arbeitnehmer ist „schuld“ an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. verhaltensbedingte Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund)
  • der Arbeitslose nimmt ein Stellenangebot nicht an oder einen Termin zum Vorstellungsgespräch nicht wahr
  • der Arbeitslose nicht genügend Eigenbemühungen entfaltet
  • der Arbeitslose sich weigert an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (Trainingsmaßnahme, Eignungstest etc.)
  • der Arbeitslose eine Eingliederungsmaßnahme abbricht
  • der Arbeitslose sich zu spät als arbeitssuchend gemeldet hat

Arbeitnehmer haben oft Angst, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, weil sie dann eine Sperrzeit befürchten. Das ist grundsätzlich auch richtig.

Jedoch tritt dann keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit nicht mehr gewachsen ist.
Ein dringender Grund für die Eigenkündigung kann vorliegen:

  • bei psychischen Erkrankungen aufgrund von Mobbing
  • bei anderen Erkrankungen
  • wenn der Arbeitslose der Agentur für Arbeit glaubhaft und nachvollziehbar erklären kann, dass er deshalb den Aufhebungsvertrag geschlossen oder die Eigenkündigung ausgesprochen hat, weil er ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung bekommen hätte.

Nach der Durchführungsanweisung der Agentur für Arbeit wird in der zuletzt genannten Fallgruppe keine Sperrzeit verhängt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Kündigung durch den Arbeitgeber wurde mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
  • die drohende Kündigung wird vom Arbeitgeber auf betriebliche Gründe gestützt
  • die Kündigung durch den Arbeitgeber wäre zum selben Zeitpunkt oder später wirksam geworden, wie der Aufhebungsvertrag oder die Eigenkündigung
  • der Arbeitgeber, wenn er denn kündigen würde, auch die Kündigungsfrist einhalten würde

Weiter muss folgendes hinzu kommen:

  • der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung in Höhe von 0,25 bis 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr

ODER

  • wenn der Arbeitslose bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber objektive Nachteile für sein berufliche Fortkommen erlitten hätte und diesen Nachteilen durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag aus dem Weg geht

ODER

  • der Arbeitslose sonstige Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber für ihn nachteilig gewesen wäre, weil die Abfindung bei einer Kündigung beispielsweise geringer gewesen wäre als bei einem Aufhebungsvertrag

Wichtig für Existenzgründer: das o.g. gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgibt, um sich selbständig zu machen und schon Vorbereitungen für die Selbständigkeit getroffen hat.

In jedem Falle sollte bei einer beabsichtigen Eigenkündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorher Rat beim Anwalt und bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeholt werden.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
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