Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Sozialplan

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Bei einer Betriebsänderung muss der Unternehmen gemeinsam mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aufstellen. Wenn er sich weigert oder wenn der Betriebsrat sich weigert, mit dem Unternehmer zu verhandeln, wird die Einigungsstelle angerufen. Sie entscheidet dann verbindlich an Stelle des Betriebsrates und Arbeitgebers.

Der Sozialplan muss schriftlich niedergelegt sein und von Arbeitgeber und Betriebsrat unterschrieben sein.

Es besteht auf freiwilliger Basis auch die Möglichkeit einen vorsorglichen Sozialplan aufzustellen, wenn noch gar keine Betriebsänderung geplant ist.

Der Sozialplan soll wirtschaftliche Nachteile von Arbeitnehmern, die einer Betriebsänderung „zum Opfer fallen“ ausgleichen. Er ist daher eine wichtige Anspruchsgrundlage. Insbesondere ist auf Ausschlussfristen zu achten, die sich aus dem Sozialplan aber auch aus einen geltenden Tarifvertrag ergeben können und die oft sehr kurz sind. Will man Ansprüche aus dem Sozialplan geltend machen, sollte man daher schnellstmöglich den Text besorgen und nach den Fristen schauen.

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