Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Sexuelle Belästigung

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Sexuelle Belästigung – das ist ein

  • unerwünschtes,
  • sexuell bestimmtes Verhalten,
  • das die Verletzung der Würde eines Menschen bezweckt oder bewirkt.

Die Schaffung eines feindlichen Umfeldes ist nicht zusätzlich vorausgesetzt, stellt jedoch ein Indiz für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung dar.

Sexuell bestimmtes Verhalten sind zum Beispiel:

  • unerwünschte sexuelle Handlungen
  • Aufforderung zu unerwünschten sexuellen Handlungen
  • sexuell bestimmte körperliche Berührungen
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts
  • unerwünschtes zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen

Es muss sich um ein zielgerichtetes Verhalten handeln.

Der Arbeitgeber ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zur Vermeindung von sexueller Belästigung zu ergreifen. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen. Wichtig ist, dass die Arbeitnehmer informiert werden, was als sexuelle Belästigung zu verstehen ist, das dies nicht geduldet wird und wo man sich im Falle einer sexuellen Belästigung beschweren kann.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind, haben zunächst das Recht, sich beim Arbeitgeber darüber zu beschweren. Der Arbeitgeber muss der Sache nachgehen und das Ergebnis dem Opfer mitteilen. Die Aufklärung muss sorgfältig durchgeführt werden und Beschuldigter, Zeugen und Betroffene/r befragt werden. Sinnvollerweise geschieht das getrennt voneinander.

Wenn der Arbeitgeber bei einer erwiesenen sexuellen Belästigung nicht handelt, dann hat der betroffene Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin:

  • einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers auf eine sexuelle Belästigung reichen von der Ermahnung, zur Abmahnung oder Kündigung. Auch eine Versetzung kann eine sinnvolle Möglichkeit sein. Der sexuell belästigte Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin hat aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme, sondern lediglich einen Schadensersatzanspruch.

Gegen den Schädiger bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

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