Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Schwarzarbeit
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Nach dem Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz liegt Schwarzarbeit vor,
- wenn ein Beschäftigungsverhältnis unter Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ausgeübt wird. Eine unmittelbare Sanktion ist im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht enthalten. Es ist jedoch nach § 266 a StGB strafbar, Sozialversicherungsbeiträge nicht zu zahlen. Außerdem müssen diese Beträge dann vom Arbeitgeber nachgezahlt werden und zwar für Arbeitgeber UND Arbeitnehmer.
- wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuerpflichten aufgrund von Dienst- oder Werkleistungen nicht erfüllt.
- ein Bezieher von Sozialleistungen etwa Arbeitslosengeld eine Beschäftigung aufnimmt, ohne die dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen. Hier droht die Rückzahlung des geleisteten Arbeitslosengeldes.
- ein Gewerbe ohne Gewerbeanmeldung ausübt,
- einem Handwerk ohne Eintragung in der Handwerksrolle nachgeht.
Zuständig für die Ermittlung von %(infobreit)Schwarzarbeit ist die Zollverwaltung.
KEINE Schwarzarbeit liegt vor, wenn die Arbeit NICHT auf Gewinnerzielung gerichtet ist und:
- von Angehörigen oder Lebenspartnern oder
- aus Gefälligkeit oder
- als Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe bei staatlich gefördertem sozialen Wohnungsbau
geleistet wird.
Das Gesetz sieht eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt als „nicht auf Gewinnerzielung gerichtet“ an.
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