Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de

Merkblätter zum Arbeitsrecht

Abmahnung Arbeitsrecht
Kündigung Arbeitsrecht
Betriebsbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung
Beriebsratsanhörung
Kostentragung
Anmeldebogen


Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

A B D E F G H I K L MNPR S T U V WZ

Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Nachteilsausgleiche werden von den zuständigen Behörden bei schwerbehinderten Menschen auf Antrag gewährt. Die Gewährung dieser Nachteilsausgleiche hat zunächst nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun, sondern ist ein Anspruch, den schwerbehinderte Menschen gegen den Staat haben.

Zu den Nachteilsausgleichen gehören insbesondere:

  • Nachteilsausgleich H: erforderlich ist, dass der schwerbehinderte Mensch bei zahlreichen täglichen Verrichtungen mit einem Zeitumfang von mindestens 2 Stunden dauernd fremde Hilfe benötigt – berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV; des weiteren gibt es Stervergünstigung bei der Einkommenssteuer und die Befreiung von der Kfz-Steuer und Beitragsnachlass bei der Kfz-Versicherung
  • Nachteilsausgleich GL: wird Gehörlosen erteilt und berechtigt zur unentgeltlichen bzw. ermäßigten Personenbeförderung im ÖPNV und gewährt Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer
  • Nachteilsausgleich G: § 146 SGB IX – erforderlich ist eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens, die dazu führt, dann der behinderte Mensch nicht einmal mehr gefahrlos Fußwegstrecken von 2 km zurücklegen kann. Der Nachteilsausgleich G berechtigt zum kostenlosen bzw. ermäßigtem Benutzen des öffentlichen Personennahverkehrs oder zur Ermäßigung der Kfz-Steuer.
  • Nachteilsausgleich aG: bedeutet eine außergewöhnliche Gehbehinderung – betrifft Menschen, die vom ersten Schritt aus dem Kfz an entweder gar nicht ohne Hilfe oder nur mit großer Mühe laufen können. Führt zu den Berechtigungen nach „G“ und zusätzlich zum Erlass der Kfz-Steuer und zur Anerkennung aller Fahrzeugkosten im privaten Bereich bis 15.000 km bei der Berechnung der Einkommenssteuer; Außerdem dürfen Schwerbehindertenparkplätze in Anspruch genommen werden und teilweise gelten Parkbeschränkungen nicht.

Daneben gibt es weitere Nachteilsausgleiche, wie z.B. die Befreiung von Rundfunkgebühren oder die kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn der schwerbehinderte Mensch auf die Hilfe der Begleitperson angewiesen ist, weil ihm sonst Gefahr droht.

Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen:

  • Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Aus § 71 AGB IX ergibt sich für Unternehmen, bei denen im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Menschen beschäftigt waren, dass sie auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen. Frauen sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Wenn alle oder einige der Pflichtplätze nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden, dann muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichabgabe zwischen 105 und 260 Euro leisten (§ 77 SGB IX). Der schwerbehinderte Mensch selbst hat von der Beschäftigungspflicht nichts, denn er hat aus § 71 SGBIX keinen Beschäftigungsanspruch. Die Ausgleichsabgabe wird an das Integrationsamt gezahlt.

  • Besetzung freier Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten

Nach § 81 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei sind insbesondere Menschen zu berücksichtigen, die bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind. Dazu schlagen die Agentur für Arbeit oder der Integrationsfachdienst geeignete Bewerber vor, über die der Arbeitgeber den Betriebs-/Personalrat unterrichten muss. In diese Unterrichtung ist auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Weichen die Ansicht des Arbeitgebers und des Betriebs-/Personalrates/der Schwerbehindertenvertretung über die Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers ab, müssen die Gründe miteinander erörtert werden. Auch der Betroffene ist anzuhören. Der Arbeitgeber muss alle Beteiligten über die Gründe seiner Entscheidung unterrichten. Der schwerbehinderte Mensch kann die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aber auch ausdrücklich ablehnen. Wer nicht „befürsorgt“ werden möchte, muss dies also auch nicht „über sich ergehen lassen“.

Der schwerbehinderte Mensch hat aber keinen Einstellungsanspruch aus § 81 SGB IX. Jedoch ist die Vorschrift auch nicht so harmlos, wie sie vermuten lässt. Wenn nämlich der Arbeitgeber ohne Durchführung des Verfahrens nach § 81 SGB IX einen Nicht-Behinderten auf einen freien Arbeitsplatz einsetzt, kann der Betriebsrat die Zustimmung zu dessen Einstellung verweigern. Außerdem hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem AGG, wenn er wegen seiner Behinderung nicht eingestellt wurde. „Vergisst“ der Arbeitgeber die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen, dann wird vermutet, dass der schwerbehinderte Mensch wegen seiner Behinderung nicht eingestellt wurde. Außerdem muss der Arbeitgeber, wenn er die Schwerbehindertenvertretung nicht vorschriftsmäßig unterrichtet, ein Bußgeld zahlen.

  • Fragerecht

Die Frage nach der Behinderung ist nur dann erlaubt, wenn die Behinderung der Ausübung der Tätigkeit entgegensteht – dann hat der Arbeitnehmer aber auch eine Offenbarungspflicht. Außerdem ist die Nachfrage erlaubt, wenn ausdrücklich Menschen mit Behinderung bevorzugt eingestellt werden sollen. In dem Fall ist es ja positiv und wirkt sich gerade nicht diskriminierend aus.

  • Anzeige- und Mitwirkungspflichten

Arbeitgeber müssen nach § 80 SGB IX laufend ein Verzeichnis über die in jedem ihrer Betriebe beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen führen. Sie müssen dieses Verzeichnis der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen vorlegen. Einmal im Jahr – spätestens am 31.3. – muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit ein Verzeichnis vorlegen, aus dem sich für jeden Monat die Angaben zur Berechnung der Pflichtplätze und der Ausgleichabgabe ermitteln lassen. Die Agentur für Arbeit leitet eine Kopie dieser Anzeige und des Verzeichnisses an das Integrationsamt weiter. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, dem Betriebs-/Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung eine Kopie des Verzeichnisses zukommen zu lassen.

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, der Agentur für Arbeit und den Integrationsämtern auf Verlangen Auskünfte zur Durchführung der gesetzlichen Pflichten aus dem SGB IX zu erteilen und auch Einblick in den Betrieb zu gewähren. Die gewählte Vertrauensperson muss der Agentur für Arbeit und dem Intergrationsamt nach der Wahl mitgeteilt werden.

  • Angemessene Beschäftigung

Direkte Ansprüche der schwerbehinderten Menschen auf eine angemessen Beschäftigung, die ihrer Leistungsfähigkeit entspricht ergeben sich aus § 81 Abs. 4 SGB IX.

Dort heißt es:

“Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können

2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens

3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.”

Wenn die Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Laufe des Arbeitslebens abnimmt, hat er einen Anspruch auf Zuweisung eines seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatzes.

Der schwerbehinderte Mensch muss im Falle eines Prozesses zunächst nur einen seiner Meinung nach geeigneten Arbeitsplatz benennen. Der Arbeitgeber hat dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es einen solchen Arbeitsplatz nicht gibt oder dass ihm die Versetzung des schwerbehinderten Menschen auf diesen Platz unzumutbar ist.

Darüber hinaus haben schwerbehinderte Menschen einen speziellen
Teilzeitanspruch, für den Fall, dass der behinderungsbedingte Leistungsabfall mit einer Teilzeitbeschäftigung aufgefangen werden kann.

  • Gestaltung der Arbeitsplatzes

Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Arbeitsräume, Arbeitsabläufe und Maschinen etc. so zu gestalten, dass er in der Lage ist, die vom Gesetz geforderte Mindestanzahl an schwerbehinderten Menschen auch zu beschäftigen. Er kann dies nur bei Nachweis der Unzumutbarkeit verhindern.

  • Entgelt

Bezieht der schwerbehinderte Mensch aufgrund der Behinderung eine Rente oder sonstige Sozialleistung, so darf diese nicht auf das Arbeitsentgelt angerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 123 SGB IX.

  • Zusatzurlaub

Nach § 125 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen gesetzlichen Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub. Sollte der schwerbehinderte Mensch mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche arbeiten, verändert sich der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend. Gewähren Tarifverträge oder betriebliche Regelungen einen weiteren Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, so wird dieser nicht auf den gesetzlichen Zusatzurlaub angerechnet, sondern kommt noch hinzu.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart – Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de



Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.


© 2011 Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig - Alle Rechte vorbehalten | Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen