Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Ruhen des Arbeitsverhältnisses
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Wenn ein Arbeitsverhältnis ruht, dann sind nur die Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht und Vergütungspflicht) von den Parteien nicht mehr zu erbringen. Nebenpflichten, wie zum Beispiel Loyalität, Verschwiegenheit, Fürsorgepflicht etc. bleiben auch in dieser Zeit bestehen.
Das Arbeitsverhältnis kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben ruhen, wie das zum Beispiel bei der Elternzeit der Fall ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aber auch vereinbaren. Aber auch die einseitige Erklärung kann zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führen. Dies ist nur in engen Grenzen möglich. Der Arbeitgeber kann also nicht nach Belieben bestimmen, dass das Arbeitsverhältnis von nun an ruhen soll. Gemeint sind hier zum Beispiel Fälle des Arbeitskampfes (Streik, Aussperrung) aber auch die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer. In letzterem Fall kommt es dann zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde und mit keinem Wort erwähnt wird.
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