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Dr. Sandra Flämig

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Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Im SGB III, das die Arbeitsförderung und damit auch das Arbeitslosengeld I regelt, gibt es zahlreiche Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Es ruht der Anspruch zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer noch Urlaubsabgeltung bekommt oder wenn der Arbeitgeber in sonstiger Weise Arbeitsentgelt leisten muss. Tut er dies aber tatsächlich nicht, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld.

Dies kommt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hat aber die ganze Zeit kein Gehalt gezahlt, weil er ja davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Nun muss der Arbeitnehmer in der Zeit der Ungewissheit von etwas leben. Dafür gibt es die sogenannte Gleichwohlgewährung. Stellt sich dann heraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung gehabt hätte, dann geht der Vergütungsanspruch in der Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit über und diese holt sich den Betrag direkt beim Arbeitgeber.

Auch eine Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und außerdem noch zur Verkürzung der Anspruchsdauer.

Im einzelnen gibt es folgende Ruhenstatbestände:

  • Ruhen bei anderen Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Rente Erwerbsminderungsrente)
  • Ruhen bei Anspruch auf Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
  • Ruhen bei Abfindung
  • Ruhen bei Sperrzeit
  • Ruhen bei Arbeitskämpfen

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