Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Rufbereitschaft

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Die Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit, weil sie den Arbeitnehmer wenig beansprucht und er sich aufhalten kann wo er will, solange er sicher stellt, dass der Arbeitgeber ihn ggf. erreichen kann.

Nach dem Arbeitszeitgesetz muss jeder Arbeitnehmer zwischen 2 Arbeitsschichten mindestens 11 Stunden Ruhezeit haben.

D.h., wenn die Ruhezeit durch die Rufbereitschaft unterbrochen wird, der Arbeitnehmer also tatsächlich gerufen wird, dann beginnt im Anschluss an diese Tätigkeit die 11-Stunden-Frist von Neuem zu laufen. Eine Ausnahme davon gilt in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von Menschen. Wird die Ruhezeit in diesen Einrichtungen durch Rufbereitschaft unterbrochen und damit verkürzt, kann ein Ausgleich zu einer anderen Zeit erfolgen, wenn die Summe der Unterbrechungen nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt. Im Klartext: Wenn ein Arzt während der Rufbereitschaft für insgesamt 5,5 Stunden in Anspruch genommen wird, dann kann er trotzdem die nächste Schicht antreten, ohne dass die Ruhezeit sich verlängert. Voraussetzung ist, dass die „verlorene“ Ruhezeit später ausgeglichen wird.

Arbeitnehmer sind nur dann zur Rufbereitschaft verpflichtet, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dies vorsieht.

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