Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Rückzahlungsklausel

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Rückzahlungsklauseln sollen den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber binden. Er schützt damit seine Investitionen in den Arbeitnehmer. Durch Rückzahlungsklauseln ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Zeit nach Erhalt einer Leistung des Arbeitgebers verlässt, den Betrag zurückzahlen muss. Die Rückzahlungsklausel ist so ausgestaltet, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Bildungsmaßnahme oder die Gratifikation/das Urlaubsentgelt/die Umzugskosten zurückverlangen kann, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit aus dem Arbeitsverhältnis löst oder dem Arbeitgeber Anlass zur Beendigung gibt (verhaltensbedingte Kündigung). Dabei ist aber auch zu beachten, dass der zurückzuzahlende Betrag sich mit der Zeit verringert.

Es gibt Rückzahlungsklausel vor allem bei Fort- und Weiterbildungskosten, bei Umzugskosten, bei Urlaubsentgelt und bei Gratifikationen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt etc.).

Da Art. 12 GG die Berufsfreiheit schützt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über Gebühr an sich binden. Gleichwohl hat er ein Interesse, wenn er einen Mitarbeiter z.B. lange zusätzlich ausbildet, dass er auch die Früchte dieser Ausbildung ernten kann. Es gibt daher verschieden Dinge zu beachten, die in den nachfolgenden Stichworten beschrieben werden.

Will der Arbeitgeber aber die Rückzahlung verlangen, dann muss die Rückzahlung und deren Modalitäten im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

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