Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Rückzahlung von Gratifikationen
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Will der Arbeitgeber die Rückzahlung von Gratifikation für den Fall erreichen, dass der Arbeitnehmer im Folgejahr ausscheidet, dann muss er das ausdrücklich im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag regeln. Doch selbst dann kann er nicht regeln, was er will.
Faustregel für die Rückzahlung von Gratifikationen ist:
- Bei geringer Gratifikation ist die Rückzahlungsklausel unzulässig.
- Bei Gratifikationen unter einem Gehalt, ist die Rückzahlung bei Ausscheiden bis zu, 31.3. des Folgejahres zulässig.
- Bekommt der Arbeitnehmer ein volles Gehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis maximal 30.4. des Folgejahres an sich binden.
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