Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Rückzahlung von Ausbildungskosten

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Wenn der Arbeitnehmer durch die Fortbildung keine neue Qualifikation erhält und lediglich sein bereits vorhandenes Wissen vertieft oder auffrischt, dann sind Rückzahlungsklauseln unwirksam.

Wenn aber die Qualifizierungsmaßnahme dem Arbeitnehmer einen Vorteil verschafft, dann sind Rückzahlungsklauseln zulässig. Ein solcher Vorteil ist zum Beispiel:

  • der Arbeitnehmer bekommt eine höhere Qualifikation und eine neue, höher bezahlte Stelle zugewiesen
  • der Arbeitnehmer hat nach der Qualifizierung eine gute Chance auf eine besser bezahlte Stelle befördert zu werden (tatsächlich muss die Beförderung nicht erfolgen)
  • der Arbeitnehmer bekommt durch die Qualifizierung bessere Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • der Arbeitnehmer erwirbt Kenntnisse, die er auch sonst gut verwenden kann und für deren Erwerb man sonst Geld bezahlen müsste

Wie lange der Arbeitnehmer nach einer Bildungsmaßnahme beim Arbeitgeber bleiben muss, um der Rückzahlung von Ausbildungskosten zu entgehen, richtet sich nach der Dauer der Ausbildung und den Kosten der Ausbildung. Die absolute Höchstgrenze sind 5 Jahre.

Hier muss aber im Einzelfall geschaut werden, ob die Dauer der Bindung angemessen ist. Arbeitgeber müssen vorsichtig hinsichtlich der Bindungsdauer sein, denn eine zu lange Bindungsdauer lässt die gesamte Rückzahlungsklausel unwirksam werden.

So gibt es folgende Faustregeln für Rückzahlung von Ausbildungskosten, die aber nicht zwingend in jedem Einzelfall gelten müssen:

  • Fortbildungsdauer bis zu 6 Monate – maximal 1 Jahr Bindung
  • Fortbildungsdauer von mehr als 6 Monaten bis ein Jahr – maximal 3 Jahre Bindung
  • Fortbildungsdauer von mehr als 2 Jahren – maximal 5 Jahre Bindung

Wobei jeweils davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Weiterbildung von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Unbedingt erforderlich ist, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit der Zeit verringert. So ist zum Beispiel bei einer 3-jährigen Bindungsdauer die Abschmelzung des Rückzahlungsbetrages von 1/36 pro Monat angemessen.

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