Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Probearbeitsverhältnis
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Wenn Arbeitgeber einen Bewerber über das Vorstellungsgespräch hinaus näher kennen lernen wollen, dann wird oft vereinbart, dass der Bewerber einen Tag zur Probe arbeitet. Es wird dann vereinbart, dass der Bewerber keine Vergütung bekommt. Es handelt sich hierbei NICHT um ein Arbeitsverhältnis sondern um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis. Bei diesem besteht keine Arbeitspflicht und keine Vergütungspflicht. Es dient nur dem besseren kennen lernen, wobei der Bewerber natürlich trotzdem mitarbeitet. Er tut dies aber in dem Wissen, dass er es nicht muss und dass er dafür auch kein Geld bekommt.
Davon ist das Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden.
Es gibt zwei Formen:
- ein unbefristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis bei dem eine Probezeit bis zu 6 Monate vereinbart ist
- ein befristetes Arbeitsverhältnis auf Probe
Welche der beiden Formen gewählt wurde, muss sich ausdrücklich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Wenn dort nicht ausdrücklich geregelt ist, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handeln soll, dann wird vermutet, dass ein unbefristeter Vertrag vorliegt.
Die vorgeschaltete Probezeit dient auch dem kennen lernen, nur hat der Arbeitnehmer hier die Pflicht zu arbeiten und bekommt auch Geld dafür. Der Charme der Probezeit für beide Seiten liegt darin, dass es erleichterte Kündigungsmöglichkeiten gibt, wenn man nach kurzer Zeit feststellen solle, dass die Chemie nicht stimmt oder dem Arbeitnehmer die Arbeit nicht liegt/gefällt oder dass der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitskraft nicht braucht oder sich doch nicht leisten kann.
Im Arbeitsverhältnis ist die Probezeit nicht Pflicht. Wenn aber eine vereinbart wird, dann darf diese 6 Monate nicht überschreiten. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Durch Tarifverträge kann die Kündigungsfrist für die Probezeit aber anders geregelt werden. Oft ist sie kürzer als 2 Wochen, manchmal beträgt sie sogar nur einen Tag.
Im Ausbildungsvertrag muss eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit ist die Kündigung jederzeit und ohne Kündigungsfrist möglich.
Arbeitgeber haben durch die Probezeit und auch die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund bis zu 2 Jahre zu befristen, sehr flexible Gestaltungsmöglichkeiten.
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