Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Private Internetnutzung

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Die private Internetnutzung ist ein leidiges Thema. In diesen Bereich gehört auch das private Telefonieren vom Diensthandy oder vom Festnetz des Arbeitgebers. Dabei sind oftmals weniger die damit verbundenen Verbindungskosten ein Problem, denn in der Regel gibt es dafür eine Flatrate. Vielmehr wollen sich Arbeitgeber davor schützen, dass ihre Arbeitnehmer die bezahlte Arbeitszeit mit Internetsurfen oder Telefonieren verbringen. Nicht selten aber wird das private Internetsurfen oder Telefonieren als „Aufhänger“ für eine Kündigung gesucht. D.h., die Internetnutzung und das Telefonieren werden oft erst dann zum Problem (gemacht), wenn das Tischtuch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohnehin schon zerschnitten ist.

Nichtsdestotrotz sind für die private Internet- und Telefonnutzung folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  • der Arbeitgeber hat es ausdrücklich und für jeden Fall verboten
  • der Arbeitgeber hat es erlaubt
  • der Arbeitgeber hat dazu gar nichts gesagt.

Im ersten Fall ist es leicht. Sobald der Arbeitnehmer gegen das Verbot verstößt, kann er abgemahnt werden und im Wiederholungsfalle auch die Kündigung bekommen.

Im zweiten Falle darf der Arbeitnehmer das Internet und Telefon auch privat nutzen. Er muss aber die betrieblichen Belange des Arbeitgebers beachten. D.h. er darf den Bogen nicht überspannen und stundenlang surfen oder telefonieren. Hier ist Augenmaß angesagt. Für Arbeitgeber empfehlenswert ist eine ungefähre zeitliche Einschränkung, etwa in der Mittagspause o.ä., vorzugeben, damit Arbeitnehmer besser einschätzen können, was noch erlaubt ist. Auch exzessives telefonieren ins Ausland, was hohe Kosten verursachen kann, ist nicht von der Erlaubnis des Arbeitgebers gedeckt. Hier muss man aber zur genauen Beurteilung den konkreten Einzelfall betrachten.

Wenn der Arbeitgeber nichts sagt, dann bedeutet das ein grundsätzliches Verbot. D.h. der Arbeitnehmer darf erst dann privat surfen oder telefonieren, wenn er sich die vorherige Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt hat. Jedoch gibt es auch hier einen Graubereich, wenn der Arbeitgeber das private surfen oder telefonieren stets geduldet hat. Das muss in einem Prozess aber der Arbeitnehmer beweisen.

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kontrollieren, so ist dies in Grenzen möglich. Den Inhalt von privaten Telefonaten und Emails darf er nicht mithören/lesen. Aber er darf aber die Adress- und Empfängerdaten ermitteln und so kann er herausfinden, ob der Arbeitnehmer dienstlich oder privat „unterwegs“ war.

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