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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Pflegezeit

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Seit 1.7.2008 ist das neue Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Ein weiterer Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Nur sind hier nicht kleine Kinder im Blickfeld sondern pflegebedürftige nahe Angehörige.

Wer ist naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes?

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Wer ist pflegebedürftig im Sinne des Pflegezeitgesetzes?

Pflegebedürftig sind Personen, bei denen mindestens die Pflegestufe I festgestellt wurde.

Das Pflegezeitgesetz will vor allem zwei Formen der Organisation von Pflege naher Angehöriger regeln.

  • die Kurzzeitpflege

und

  • die Pflegezeit

Was beinhaltet der Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Beschäftigten. Der Anspruch gilt für alle Betriebe . Die Zahl der Mitarbeiter ist unerheblich. D.h. der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch schon bei einem einzigen Mitarbeiter. Dieser Anspruch dient nur der Organisation der Pflege und der Möglichkeit, Pflegeangebote zu sondieren und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

Der Anspruch besteht nur so lange, wie die Organisation der Pflege dauert; maximal 10 Tage. D.h., wenn die Organisation in weniger als 10 tagen erledigt ist, dann ist der Anspruch entsprechend kürzer. Der Anspruch entsteht für jeden nahen Angehörigen neu. Die 10 Tage sind also nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Wer also nacheinander die Pflege von Vater und Mutter zu organisieren hat, kann 20 Tage in Anspruch nehmen.

Eine Selbstbeurlaubung kommt nicht in Frage! Der Arbeitgeber muss informiert werden. Der Arbeitgeber kann zu seiner Absicherung eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit verlangen.

Anders als bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nach dem Pflegezeitgesetz jedoch kein direkter Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser kann sich aber aus anderen Gesetzen (§ 616 BGB, § 19 BBiG) oder aus einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.

Was beinhaltet der Anspruch auf Pflegezeit?

Den Anspruch auf Pflegezeit haben nur Beschäftigte, die in Betrieben ab 15 Mitarbeitern beschäftigt sind. Die Mitarbeiter zählen jedoch nach Köpfen – d.h. es gibt kein anteilige Berechnung von Teilzeitbeschäftigten. Diese zählen voll und auch Azubis zählen mit (im Gegensatz zum Kündigungsschutzgesetz)! Der Gesetzgeber wollte also die Hürde für den Anspruch auf Pflegezeit sehr niedrig legen.

Die Anspruchsdauer beträgt maximal 6 Monate für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Bei der Pflegezeit MUSS der Arbeitnehmer die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK nachweisen.

Da das Gesetz es dem Arbeitnehmer ermöglichen will, seine Angehörigen in häuslicher Umgebung selbst zu pflegen, muss der Arbeitnehmer die Pflege auch selbst erbringen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber 10 Tage vor Beginn schriftlich anzeigen, dass er Pflegezeit nehmen will. Er muss dabei auch mitteilen, ob er eine vollständige oder teilweise Freistellung wünscht. Bei teilweiser Freistellung muss der Arbeitnehmer auch die Lage der Arbeitszeit angeben. Laut Gesetz sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen, wobei der Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitnehmers entsprechen muss. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.

Anders als bei der Elternzeit ist die Pflegezeit an einem Stück zu nehmen. Hier gibt es keine Verteilung auf mehrere Zeiträume. Eine zu kurz beantragte Pflegezeit kann aber auf bis zu 6 Monate verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Für Azubis gilt: die Pflegezeit verlängert die Ausbildungszeit. D.h. es gibt keine Anrechnung der Pflegezeit auf die Ausbildungszeit.

Endet die Pflegebedürftigkeit durch Gesundung, Tod oder Unmöglichkeit der häuslichen Pflege, so endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der Veränderung. Der Arbeitnehmer hat eine Mitteilungspflicht über die Veränderungen gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitnehmer die Pflegezeit in Anspruch nehmen haben einen Sonderkündigungsschutz vom Zeitpunkt der Ankündigung der Pflegezeit bis zum Ende der Pflegezeit. Eine Wartezeit, wie beispielsweise nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es nicht. Der Anspruch und der Sonderkündigungsschutz besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Das Pflegezeitgesetz gilt interessanterweise auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Der Arbeitgeber muss den Ausfall der Arbeitskraft des Pflegenden unter Umständen ausgleichen und hat daher die Möglichkeit der befristeten Einstellung aufgrund Pflegeabwesenheit. Überdies hat er gegenüber demjenigen, der die Stelle des Pflegenden kurzfristig inne hat, ein Sonderkündigungsrecht wenn die Pflege vorzeitig endet.

Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes sind unabdingbar. D.h. es darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von diesem Gesetz abgewichen werden. Insofern stellt es einen Mindeststandard dar.

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