Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Personalrat - Mitbestimmung
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Bei der Mitbestimmung der Personalräte ist zu beachten, dass es ein Bundespersonalvertretungsgesetz und für jedes Bundesland Landespersonalvertretungsgesetze gibt. Welches anwendbar ist, richtet sich danach, ob der Betroffene im Dienste des Bundes oder eines Bundeslandes tätig ist. Nachstehend habe ich die Mitbestimmung des Personalrates am Beispiel des Landes Baden-Württemberg kurz skizziert.
1. Mitbestimmung
Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates, dann kann eine Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrates durchgeführt werden. Wie diesbezüglich zu verfahren ist, regelt § 69 LPVG.
Können sich Personalrat und Dienstelle nicht einigen, dann wird der Prozess über ggf. mehrere Eskalationsstufen, die in § 69 LPVG geregelt sind, bis zur obersten Dienstbehörde getragen. Kann dort keine Einigung gefunden werden, wir nach § 71 LPVG eine Einigungsstelle gebildet, der ein Volljurist vorsitzen muss. Des weiteren ist je ein Beisitzer von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite dabei.
Mitbestimmungsrechte sind in §§ 75, 76, 78, 79 LPVG geregelt.
2. Mitwirkung
Die Mitwirkung ist im Vergleich zur oben beschriebenen Mitbestimmung eine schwächere Form der Einflussnahmemöglichkeit des Personalrates. Das Verfahren ist in § 72 LPVG geregelt. Hier muss der Arbeitgeber ein Anliegen mit dem Personalrat erörtern, sofern der Personalrat das wünscht. Die Maßnahme gilt als gebilligt, sofern sich der Personalrat nicht innerhalb einer Frist von 18 Arbeitstagen äußert oder seine Einwände nicht aufrecht erhält.
Wenn der Arbeitgeber den Einwendungen des Personalrates nicht entspricht muss er dem Personalrat eine schriftliche Begründung dafür geben.
Kommt es zu keiner Übereinstimmung zwischen Personalrat und Arbeitgeber kann der Personalrat der nächst höheren Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, die Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen. Die nächst höhere Dienststelle muss die Angelegenheit der Stufenvertretung vorlegen. Die Dienststelle trifft eine Entscheidung nach Verhandlung mit der Stufenvertretung. Die Stufenvertretung hat dann wieder die Möglichkeit, die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorzulegen. Eine Einigungsstelle gibt es hier jedoch nicht.
Maßnahmen, die aufgrund des oben genannten Verfahrens in der Schwebe sind, müssen ausgesetzt werden.
Obwohl der § 77 LPVG umrahmt ist von echten Mitbestimmungsrechten, besteht bei Kündigungen nur ein Mitwirkungsrecht des Personalrates. D.h. die Zustimmung des Personalrates zur Kündigung ist nicht erforderlich. Jedoch ist eine Kündigung, die ohne Mitwirkung des Personalrates ausgesprochen wird, unwirksam. D.h. der Arbeitgeber muss das oben beschriebene Mitwirkungsverfahren durchführen. Da Maßnahmen in der Schwebe im Mitwirkungsverfahren nicht ausgeführt werden dürfen, kann auch nicht gekündigt werden, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Das bedeutet für den betroffenen Arbeitnehmern zumindest einen Zeitgewinn, der bei langen Kündigungsfristen interessant werden kann.
Dem Arbeitnehmer sind die Einwände des Personalrates gegen die Kündigung mitzuteilen.
Wenn der Personalrat Einwände gegen die Kündigung hatte, dann hat der Arbeitnehmer im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
3. Anhörung
Die Anhörungsrechte finden sich in § 80 LPVG. Die Anhörung ist die schwächste Form der Mitbestimmung durch den Personalrat.
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