Fachanwältin Dr. Flämig

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Dr. Sandra Flämig

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Nachteilsausgleich – Abfindungsanspruch

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Der Arbeitgeber, der eine Betriebsänderung durchführt, muss mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versuchen. Tut er das nicht, oder weicht er von einem abgeschlossenen Interessenausgleich ab, dann haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung.

Diese wird als Nachteilsausgleich bezeichnet und ist in § 113 Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Diesen Anspruch gibt es aber nur in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern, die volljährig und schon mindestens ein halbes Jahr beschäftigt sind.

Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber sich darüber bewusst ist, dass er einen Interessenausgleich hätte schließen müssen. Der Abfindungsanspruch ist nämlich vom Verschulden des Arbeitgebers unabhängig und entsteht in dem Moment, wo eine Betriebsänderung vorliegt, die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist und der Arbeitgeber keinen Interessenausgleich abschließt.

Der Arbeitgeber muss einen Interessenausgleich versuchen. D.h. er muss auch das Verfahren vor der Einigungsstelle in Gang setzen und auf diesem Wege eine Einigung versuchen. Erst wenn das scheitert, dann hat er alles unternommen, um sich vor dem Nachteilsausgleich zu schützen.

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