Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Nachtarbeit

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr als Nachtzeit deklariert. In Bäckereien und Konditoreien ist es die Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr.

Wer länger als 2 Stunden in diesem Zeitfenster arbeitet, verrichtet Nachtarbeit. Das Arbeitszeitgesetz enthält über diese begriffliche Regelung hinaus auch noch weitere Bestimmungen für Nachtarbeiter. So ist auch hier zu beachten, dass die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Überschreitung auf bis zu 10 Stunden ist ausnahmsweise möglich, wenn innerhalb von 4 Wochen bzw. einem Monat durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird.

Nachtarbeiter haben auch den Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen.

Nachtarbeiter haben in folgenden Fällen auch einen Anspruch auf Umsetzung in die Tagschicht, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen:

  • gesundheitliche Gründe stehen der Nachtarbeit entgegen
  • im Haushalt des Nachtarbeiters lebt ein Kind unter 12 Jahren, das von niemandem im Haushalt betreut werden kann
  • der Nachtarbeiter hat einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen, der nicht von einem im Haushalt lebenden Angehörigen betreut werden kann.

Stehen dringende betriebliche Gründe der Umsetzung entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören und kann Vorschläge zur Umsetzung unterbreiten.

Hinsichtlich der Bezahlung von Nachtarbeit enthält das Arbeitszeitgesetz nur eine ungenaue Regelung. Danach hat der Arbeitgeber, wenn es keine tarifliche Ausgleichsregelung gibt, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich in Form von Zuschlägen zum Stundenlohn oder in Form von mehr freien Tagen pro Jahr zu gewähren. Wie viel das allerdings ist, ist nicht gesetzlich geregelt.

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