Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Mutterschutz
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Das Mutterschutzgesetz gilt für jede Frau, die in einem Arbeitsverhältnis steht und schwanger ist oder gerade entbunden hat.
Die Schwangerschaft SOLL laut Gesetz dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Das bedeutet umgekehrt: Sie muss nicht mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann aber nur dann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn er auch weiß, dass die Frau schwanger ist. Außerdem hat die Schwangere auch eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Wenn sie zum Beispiel in einem Bereich mit längeren Einarbeitungszeiten arbeitet und ihre Schwangerschaft bewusst erst kurz vor Eintreten eines Beschäftigungsverbotes mitteilt, dann darf der Arbeitgeber in dem Moment, wo er von der Schwangerschaft und dem damit in Verbindung stehenden Beschäftigungsverbot erfährt, die Frau nicht mehr beschäftigen.
Möglicherweise hat er aber dann aufgrund der langen Einarbeitungszeit einen Arbeitsausfall in dem Bereich der Schwangeren. Hier macht sich die Schwangere schadensersatzpflichtig wegen Verletzung der Treuepflicht. Es ist also immer genau zu prüfen, wann man die Schwangerschaft mitteilt.
Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit. Aber die Gesundheit der Frau und des Ungeborenen müssen besonders geschützt werden. Daher sind im Mutterschutzgesetz verschiedene Beschäftigungsverbote geregelt. Es kann aber auch sein, dass der Frauenarzt unabhängig vom gesetzlichen Beschäftigungsverbot feststellt, dass Besonderheiten vorliegen, die eine bestimmte Tätigkeit in diesem konkreten Fall ausschließen. Ob es sich um eine Krankheit während der Schwangerschaft handelt oder um ein Beschäftigungsverbot, das muss der Arzt entscheiden.
Die Wirkung ist folgende:
- Wenn es sich um eine Krankheit handelt, dann hat der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungspflicht bis zum Ablauf von 6 Wochen und dann gibt es Krankengeld.
- Wenn es sich um ein Beschäftigungsverbot handelt, dann muss der Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbotes den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate vor der Schwangerschaft bezahlen.
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen danach) besteht ein Beschäftigungsverbot für Mütter. Auf die Zeit vor der Entbindung kann die Frau durch ausdrückliche Erklärung verzichten. Die Erklärung ist jederzeit widerruflich.
Werdende und „frischgebackene“ Mütter haben auch einen besonderen Kündigungsschutz, der von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung reicht. Eine Kündigung ist dann nur möglich, wenn die für den Arbeitsschutz oberste Aufsichtsbehörde (in Baden-Württemberg: Gewerbeaufsichtsamt) der Kündigung zugestimmt hat.
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