Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Minijob

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Ein Arbeitnehmer, der einen Minijob wahrnimmt, hat einen Verdienst von bis zu 400 Euro und zahlt keine Sozialversicherungsabgaben. In der sogenannten Gleitzone zwischen 400,01 und 800 Euro wird nur ein geringerer als der übliche Satz der Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Diese beträgt zwischen 4 % bis maximal 21 % des Gehalts. Vielen Arbeitnehmern sind diese Tatsachen geläufig.

Was aber erschreckend vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht bewusst ist, dass es sich auch bei einem Minijob um ein ganz normale Teilzeitarbeitsverhältnis handelt mit allen Rechten uns Pflichten.

Viele Arbeitgeber und sogar Arbeitnehmer sehen ein Minijob-Verhältnis als Arbeitsverhältnis zweiter Klasse an. Vielleicht trägt die Bezeichnung als „geringfügige Beschäftigung“ dazu bei. Fakt ist jedenfalls, dass Minijobber Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung etc. haben.

Sie müssen Krankheit, Urlaub und Feiertage NICHT herausarbeiten, was vielfach von ihnen verlangt wird.

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