Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Massenentlassung
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Die Massenentlassung ist in § 17 KSchG geregelt. Ob eine Massenentlassung vorliegt, hängt zum einen von der Betriebsgröße und zum anderen von der Anzahl der zu kündigenden Mitarbeiter ab.
Der Arbeitgeber ist im Falle eine Massenentlassung gezwungen, der Agentur für Arbeit dies 30 Tage vor der geplanten Entlassung anzuzeigen.
Mit „Entlassung“ ist nicht nur die Kündigung, sondern jede Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber initiiert hat, gemeint. Es fallen also auch der Aufhebungsvertrag und die Eigenkündigung des Arbeitnehmers darunter, wenn dies auf Initiative des Arbeitgebers zurückzuführen ist.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, den Betriebsrat umfassend über die geplante Massenentlassung zu informieren und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme des Betriebsrates und das Informationsschreiben des Arbeitgebers an den Betriebsrat muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit ebenfalls zuleiten.
Unterlässt der Arbeitgeber die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit oder ist die Anzeige fehlerhaft, dann kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Anzeige durchführt.
Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit führt automatisch zu einer Sperrfrist von einem Monat, innerhalb dessen die Kündigung nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur wirksam wird. Das bedeutet, die Kündigungsfrist wird erst in Gang gesetzt, wenn der Monat abgelaufen ist oder die Zustimmung der Arbeitsagentur vorliegt.
Für Arbeitnehmer ist wichtig: Die 3-wöchige Klagefrist beginnt auch bei der Massenentlassung mit dem Zugang der Kündigung. Alle Fragen die mit der Massenentlassung zu tun haben, werden dann im Verfahren erörtert.
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