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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Leitende Angestellte

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die sehr viel Eigenverantwortung tragen und eher selbstbestimmt anstatt fremdbestimmt arbeiten. Sie üben Arbeitgeberfunktionen aus. Gleichwohl sind sie als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Aber es gelten Sonderregelungen. Die beiden wichtigsten finden sich im Kündigungsschutzgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz.

Auch leitende Angestellte haben Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies regelt § 14 KSchG.

Jedoch kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen die Auflösung des Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beantragen.

Dies ist ein ziemlicher Einschnitt in Sachen Kündigungsschutz. Bei „normalen“ Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für den Auflösungsantrag sehr gewichtige Gründe darlegen und beweisen – insbesondere muss er dem Gericht klar machen, dass es ihm trotz der Unwirksamkeit der Kündigung nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Beim leitenden Angestellten bedarf es dieser Anstrengung nicht. Im Kündigungsschutzgesetz findet sich zwar eine Abfindungsregelung, jedoch ist der Arbeitsplatz dann verloren. Begründet wird dies damit, dass das Verhältnis zwischen leitenden Angestellten und Arbeitgeber von besonderem Vertrauen geprägt ist und sich der Arbeitgeber auf die unbedingte Loyalität seiner leitenden Angestellten verlassen können muss. Es ist daher besonders zu prüfen, ob wir es bei dem Gekündigten überhaupt mit einem leitenden Angestellten zu tun haben oder ob der Arbeitgeber dies nur behauptet.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um einen leitenden Angestellten, wenn

  • es sich um einen Geschäftsführer (NICHT: GmbH-Geschäftsführer), Betriebsleiter oder ähnlichen leitenden Angestellten handelt

und

  • diese Person zur selbständigen Einstellung ODER Entlassung von Personal berechtigt ist.

D.h. der leitende Angestellte darf nicht nur Weisungen erteilen, er darf auch Mitarbeiter selbständig und ohne Rücksprache mit einer weiteren Person Personal einstellen ODER entlassen. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, wie die Befugnisse des (vermeintlichen) leitenden Angestellten ausgestaltet sind, sowohl intern als auch nach außen.

Die Frage, ob jemand als leitender Angestellter zu deklarieren ist, spielt auch bei der Massenentlassungsanzeige eine Rolle. Leitende Angestellte werden davon ausgenommen. D.h., wenn der Arbeitgeber Massenentlassungen vornimmt, dann werden leitende Angestellte nicht mitgezählt und genießen auch nicht den damit verbundenen Sonderkündigungsschutz.

Auch das Betriebsverfassungsgesetz ist nur in wenigen Bereichen für leitende Angestellte anwendbar und sonst nicht. Der Begriff des leitenden Angestellten wird im BetrVG aber anders definiert als im Kündigungsschutzgesetz.
Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 3 BetrVG, wer:

  • zur selbständigen Einstellung UND Entlassung von Personal befugt ist oder
  • wer Generalvollmacht oder Prokura hat und in dieser Stellung auch gegenüber dem Arbeitgeber weitgehend selbstbestimmt handeln kann

oder

  • wer sonstigen Aufgaben wahrnimmt, die die Geschicke des Unternehmens weitgehend mitgestalten und dabei in seinen Entscheidungen frei ist

Daneben gibt es noch weitere (Schutz)gesetze, bei denen der leitende Angestellte aus dem Geltungsbereich herausgenommen wurde.

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