Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Leistungsverweigerungsrecht
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Er kann jedoch die Arbeitsleistung verweigern, wenn er durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegen Gesetze oder sonstige Pflichten (z.B. Wehrpflicht im Heimatland) verstoßen würde, oder wenn ihm die Leistungserbringung nicht zugemutet werden kann. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beispielsweise auffordert, unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz weiter zu arbeiten, dann kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern.
Aber auch der Glaube oder das Gewissen kann den Arbeitnehmer an bestimmten Arbeiten hindern. Auch bei entwürdigenden Arbeitsbedingungen, kann ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen; z.B. wenn ein Arbeitnehmer durch Kollegen immer wieder schikaniert und gedemütigt wird.
Der Arbeitnehmer behält nicht immer seinen Lohnanspruch bei berechtigter Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts. Die Vergütung bekommt er nur dann weiter gezahlt, wenn die Unterbrechung der Arbeit nur von sehr kurzer Dauer war, oder der Arbeitgeber für die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts verantwortlich ist.
Verantwortlich sein kann der Arbeitgeber aber nur dann, wenn er auch wusste, dass er handeln müsste. So kann er nur dann Schikanen von Kollegen abstellen bzw. darauf reagieren, wenn er davon auch weiß. Es geht daher nicht an, dass der Arbeitnehmer sich immer wieder piesacken lässt, dem Arbeitgeber aber nichts davon mitteilt und dann gegenüber dem Arbeitgeber auf sein Leistungsverweigerungsrecht pocht.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Gründe, die ihn zur Leistungsverweigerung veranlassen, darlegen und beweisen muss. Vor der Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht ist unbedingt im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein Leistungsverweigerungsrecht überhaupt besteht. Der Schuss kann sonst leicht nach hinten losgehen und der Arbeitnehmer riskiert seinen Job und Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers, wenn sich herausstellt, dass das Leistungsverweigerungsrecht nicht bestand.
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