Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Leiharbeitnehmer
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Das Recht der Leiharbeit richtet sich nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher ist nicht mehr, wie früher, zeitlich befristet. Es ist daher möglich, einen Leiharbeitnehmer beliebig lange beim Entleiher im Einsatz zu haben.
Der Leiharbeitnehmer hat ein Arbeitsverhältnis zum Verleiher (in der Regel Zeitarbeitsunternehmen) aber der Entleiher kann ihm gleichwohl Weisungen erteilen und er muss sie befolgen. Der Entleiher erkauft sich damit nicht nur die Arbeitskraft, sondern auch einen Teil der Befugnisse des Arbeitgebers.
Leiharbeiter haben einen Anspruch auf „equal pay“ und „equal treatment“. D.h. sie müssen so bezahlt werden und dieselben Arbeitsbedingungen bekommen, wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Durch einen Tarifvertrag kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Leiharbeiter haben nach einer Entleihdauer von mehr als 3 Monaten die Möglichkeit im Entleihbetrieb den Betriebsrat mit zu wählen. Sie können aber nicht gewählt werden.
Hat der Verleiher keine Verleiherlaubnis, dann ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal. In diesem Fall wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeiter fingiert. D.h. der Arbeitnehmer kann vor dem Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass zum Entleiher ein Arbeitsverhältnis besteht und sich somit „einklagen“.
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