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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Kündigungsschutzklage

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Die Kündigungsschutzklage wird im Volksmund gern auch als “Klage auf Wiedereinstellung” bezeichnet.

Eine Kündigungsschutzklage kann man erheben, wenn man der Ansicht ist, dass die Kündigung unwirksam ist, weil zum Beipiel:

  • kein dringender betrieblicher Grund vorliegt
  • kein verhaltensbedingter Grund vorliegt
  • kein personenbedingter Grund (Krankheit) vorliegt
  • kein wichtiger Grund vorliegt (bei fristloser Kündigung)

usw.

Als Kündigungsschutzklage gelten alle Klagen von Arbeitnehmern, die sich gegen eine Kündigung richten. Es spielt dabei keine Rolle, ob auf den betreffenden Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht.

Jedoch steht im Kündigungsschutzgesetz die wichtigste Frist für die Kündigungsschutzklage:

Die Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Damit ist aber auch klar, dass für jeden Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist gilt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt oder um ein Arbeitsverhältnis von weniger als 6 Monaten!

Sollten Sie sich ohne Rechtsanwalt auf den Weg zum Arbeitsgericht machen wollen, so hilft Ihnen die Rechtsantragstelle, die es bei jedem Arbeitsgericht gibt.

Wichtig sind sowohl für den Termin beim Rechtsanwalt als auch bei der Rechtsantragsstelle folgende Unterlagen:

Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage brauchen Sie zwar von Gesetzes wegen nicht unbedingt einen Rechtsanwalt. Es aber schon ratsam, sich bei Erhalt einer Kündigung eine Beratung vom Rechtsanwalt zu holen, um abzuschätzen, welche Chancen ein Prozess bietet und welche versteckten Probleme Sie noch gar nicht gesehen haben, z.B. in Bezug auf die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de



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