Merkblätter zum Arbeitsrecht

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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Kundigungsschutz

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

In jedem Falle gilt: Wer eine schriftliche Kündigung erhalten hat und deren Wirksamkeit anzweifelt, MUSS innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Beim Kündigungsschutz ist zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz und den allgemeinen Unwirksamkeitsgründen.

Allgemeine Unwirksamkeitsgründe liegen zum Beispiel vor, wenn

  • die Kündigung sittenwidrig ist – dies ist nur dann zu bejahen, wenn ganz krasse Verstöße gegen Anstand und Moral vorliegen
  • wenn die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt (z.B. wenn der Arbeitgeber kurz vor dem Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, er werde nicht kündigen)
  • wenn die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstößt (z.B. Arbeitnehmer weigert sich mehr als 10 Stunden täglich zu arbeiten, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt und der Arbeitgeber kündigt deswegen. Hier hat sich der Arbeitnehmer auf ein legitimes Recht berufen und darf dafür nicht „bestraft“ werden)

Allgemeine Unwirksamkeitsgründe gelten in jedem Arbeitsverhältnis, ganz gleich wie groß der Betrieb ist und wie lange der Mitarbeiter schon beschäftigt ist.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für

  • schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen – Kündigung nur nach Zustimmung des Integrationsamtes möglich
  • Schwangere – Kündigung nur nach Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Dies ist in jedem Bundesland eine andere Behörde. In Baden-Württemberg sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
  • Mütter im Mutterschutz – bis zu 4 Monate nach der Entbindung Schutz wie bei Schwangeren
  • Eltern in Elternzeit – ab dem Verlangen von Elternzeit, höchstens aber 8 Wochen vor Beginn ist die Kündigung nur nach Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Dies ist in jedem Bundesland eine andere Behörde. In Baden-Württemberg sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
  • Mitglieder des Betriebsrates, der Jungend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes, der Wahlbewerber etc. – Kündigung nur nach Zustimmung durch den Betriebsrat möglich – die bloße Anhörung genügt nicht. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates versuchen, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt.

Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes gilt,

  • wenn das Arbeitsverhältnis schon 6 Monate bestanden hat

und

  • wenn in dem Betrieb mindestens 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind. Azubis werden nicht dazu gezählt. Arbeitnehmer in Teilzeit zählen anteilig; bis 20 Stunden 0,5, bis 30 Stunden 0,75; darüber voll.
  • es sich N I C H T um einen Geschäftsführer, Vorstand, leitenden Angestellten handelt. D.h., für Personen, die eigenverantwortlich und selbstbestimmt Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht

Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes prüft die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Die Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung vorliegen.

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