Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Kündigung
Kündigung im Arbeitsrecht
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Die Kündigung ist eines der einschneidendsten Ereignisse in einem Arbeitsverhältnis.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.
Die Kündigung ist eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. D.h. sie ist nicht von der Zustimmung des Kündigungsempfängers abhängig.
ABER derjenige, der die Kündigung erklärt, muss deren Zugang bei der Gegenseite beweisen.
D.h. ein einfacher Brief ist eine sehr schlechte Lösung, denn solche Briefe gehen schon mal verloren, zumindest wird das immer wieder behauptet …. Bekannt ist das Einschreiben. Jedoch ist hier Vorsicht geboten, denn das Einschreiben geht dem Empfänger nicht schon durch den Einwurf des Benachrichtigungsscheins zu. Der Zugang erfolgt erst dann, wenn der Empfänger das Einschreiben bei der Post abholt. Das kann für den Beginn der Kündigungsfrist sehr wichtig sein.
Der sicherste Weg ist daher entweder die Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung durch einen Boten, der aber auch den Inhalt des Schreibens kennt, das er zustellt.
Verweigert der Adressat der Kündigung die Annahme oder versucht er anderweitig den Zugang der Kündigung zu verhindern (z.B. Briefkasten abschrauben/zukleben) muss er sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung zugegangen, wenn er für die Verweigerungshaltung keinen Grund hatte. Die „Vogel-Strauss-Methode“ ist also nutzlos.
Der Kündigende muss zur Kündigung auch berechtigt sein. Wenn es sich um den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber persönlich handelt, dann ist dies kein Problem. Wenn aber der Kündigende einen Vertreter bestimmt, dann muss dieser sich bei Übergabe der Kündigung durch eine schriftliche Originalvollmacht ausweisen. Fehlt diese Vollmacht und ist nicht aus der Stellung des Kündigenden erkennbar, dass er zur Kündigung berechtigt ist (z.B. Personalleiter ist berechtigt) , dann kann der Empfänger die Kündigung aufgrund der nicht vorliegenden Vollmacht zurückweisen. Dies muss aber sofort geschehen. Dies ist zumindest eine Möglichkeit, etwas Zeit zu gewinnen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 174 BGB.
Beachte aber: Derjenige, der die fehlende Vollmacht rügt, kann sich dabei (also bei der Rüge) auch vertreten lassen. Das geht z.B. durch einen Rechtsanwalt. Dann muss der Rügende aber seinem Rechtsanwalt auch eine schriftliche Vollmacht erteilen. Der Rechtsanwalt muss diese Vollmacht dann dem Rügeschreiben im Original beifügen.
Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, ordnungsgemäß angehört werden. D.h. es genügt nicht bloß die Anhörung, sie hat auch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Manche Kündigung ist daran gescheitert.
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