Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Kündigung vor Beginn des Vertrages

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Es spricht nichts dagegen, auch schon vor Beginn der Vertragslaufzeit, zu kündigen. Es gelten die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Parteien des Arbeitsvertrages können aber die ordentliche Kündigung vor Dienstantritt ausschließen. Dann kann jede Seite nur nach Beginn der Vertragslaufzeit, also praktisch am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, kündigen.

Wenn die Kündigungsfrist so lang ist, dass der Arbeitnehmer noch mit der Arbeit beginnen und für den Arbeitgeber tätig werden müsste, dann ist er auch zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet. Wenn der Arbeitnehmer einfach nicht zur Arbeit erscheint, macht er sich schadensersatzpflichtig.

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