Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Verhaltensbedingte Kündiung

Kündigung – verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Grob gesagt fällt unter den Begriff der verhaltensbedingten Kündigung alles, was der Arbeitnehmer willentlich steuern kann. Ob er schlechte Arbeit verrichtet und viel Ausschuss produziert, zu spät kommt oder mit den Kollegen im Clinch liegt, all das gehört in den Bereich der Verhaltensbedingten Kündigung.

Vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel mindestens eine Abmahnung erfolgen, damit dem Arbeitnehmer die Chance gegeben wird, sein Verhalten zu ändern.

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einem erneuten Verhaltensverstoß kündigen, muss es sich um einen gleichgelagerten Verstoß handeln. 5 Minuten zu spät kommen und einen Streit mit der Kollegin anzetteln, ist nicht gleichgelagert.

Auch vor der verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers gegen seine eigenen abwägen. So kann eine lange Betriebszugehörigkeit, die störungsfrei verlief, zugunsten des Arbeitnehmers sprechen.

Der Arbeitgeber muss bei der verhaltensbedingten Kündigung auch mildere Mittel, die statt einer Kündigung in Betracht kommen, prüfen. So ist zum Beispiel die Versetzung eines Mitarbeiters, der sich immer mit ein und derselben Kollegin streitet, schon ausreichend, um das Problem zu lösen. Es sei denn, der Mitarbeiter sucht mit jedem Streit.

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