Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Insolvenz
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Die Insolvenz des Arbeitgebers ist auch für den Arbeitnehmer hart. Vier wesentliche Punkte interessieren den Arbeitnehmer:
- Möglichkeit der Kündigung in der Insolvenz
- Geltendmachung und Wertigkeit noch ausstehender Entgeltforderungen
- Zahlung von Insolvenzausfallgeld durch die Agentur für Arbeit
- Möglichkeit eines Sozialplanes
Fakt ist, dass der Arbeitgeber mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Arbeitgeberstellung verliert. Diese übernimmt der Insolvenzverwalter. Wenn das Insolvenzgericht dem Arbeitgeber schon vor der Eröffnung des Verfahrens die Verfügungsberechtigung entzieht, dann übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des Arbeitgebers.
Dies ist wichtig, weil Arbeitnehmer ihre Ansprüche und Klage dann gegen den Insolvenzverwalter bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter richten müssen.
Auch eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter oder den vorläufigen Insolvenzverwalter muss durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein. D.h. der Insolvenzverwalter muss die Vorschriften des Kündigungsschutzes beachten. Aber er hat eine Erleichterung hinsichtlich der Kündigungsfrist. Diese beträgt maximal 3 Monate. Ist die vertragliche Kündigungsfrist kürzer als 3 Monate, dann gilt diese kürzere Kündigungsfrist; ist sie länger, dann gilt die Frist von 3 Monaten zum Monatsende.
Hat der Arbeitgeber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon keinen Lohn mehr gezahlt, dann sind diese Forderungen des Arbeitnehmers nur einfach Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Die Wertigkeit dieser Forderungen ist damit sehr gering.
Lohnforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind sogenannte Masseforderungen. Diese Forderungen sind weit mehr wert, als bloße Insolvenzforderungen. Denn sie werden vor den sonstigen Insolvenzforderungen beglichen und somit quasi vor die Klammer gezogen.
Arbeitnehmer bekommen für die letzten 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzausfallgeld in Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts von der Agentur für Arbeit.
Nicht bei jeder Insolvenz ist so wenig Masse vorhanden, dass nicht über Abfindungen wegen betriebsbedingter Kündigungen nachgedacht werden könnte. Es ist daher auch in der Insolvenz durchaus möglich, dass der Betriebsrat mit dem Insolvenzverwalter einen Sozialplan beschließt. Jedoch ist die Höhe der Abfindung auf maximal 2,5 Monatsgehälter gedeckelt.
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