Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Handelsvertreter

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Unternehmer. Dies ergibt sich aus § 84 HGB.

Selbständig ist, wer nicht persönlich abhängig ist.

Das HGB hält auch hier eine Formulierung parat.
Danach sind Handelsvertreter selbständig, wenn sie

  • ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten

und

  • die Arbeitszeit frei bestimmen können – wenn sie also der Herr der Lage sind und selbstbestimmt anstatt fremdbestimmt handeln.

Jedoch ist diese gesetzliche Formulierung viel zu dünn. Wie immer muss anhand tatsächlicher Umstände geprüft werden, wie die Tätigkeit einzuordnen ist.

Für eine selbständige Tätigkeit spricht:

  • Werbung für das eigene Geschäft mit eigenem Firmennamen
  • Handelsvertreter trägt alle mit seinem Geschäft verbundenen Kosten selbst – d.h. er trägt auch das unternehmerische Risiko
  • Tätigwerden für mehrere Auftraggeber
  • etc.

Je mehr der Handelsvertreter in seiner persönlichen Handlungsfreiheit durch Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers eingeschränkt ist, um so mehr spricht dies für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer. Wichtig ist, das Gesamtbild der Tätigkeit zu beleuchten – um eine Einzelfallprüfung kommt man daher nicht herum.

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