Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de
Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Gratifikation / Sonderzahlung / 13. Gehalt / Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Sonderzahlungen haben ihre Anspruchsgrundlage im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebesvereinbarung.
Der Arbeitgeber, der allen Arbeitnehmern diese Leistung zukommen lassen möchte, muss hierbei den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Bei dieser Art von Zahlung interessieren insbesondere 3 Fragen:
- Wie kommt der Arbeitgeber wieder weg von der Zusage (Widerruf und Freiwilligkeitsvorbehalt)?
- Was ist bei vorzeitigem Ausscheiden?
- Wie sieht es aus mit Rückzahlungsklauseln?
Der Arbeitgeber kommt grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung von seiner Zusage weg. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf vorbehält. Dabei muss er jedoch schon in der Klausel, die ihn zum Widerruf berechtigt angeben, aus welchen Gründen (wirtschaftliche Gründe, Verhalten des Arbeitnehmers) er widerrufen können darf. Sonst ist die Widerrufsklausel unwirksam. Auch der Freiwilligkeitsvorbehalt („Diese Leistung erfolgt freiwillig“) kann nur die Leistung für die Zukunft beseitigen, nicht aber für den laufenden Bezugszeitraum. D.h., wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung im kommenden Jahr nicht mehr zahlen will, muss er spätestens am Anfang des Bezugszeitraumes, also zu Beginn des neuen Jahres, seinen Mitarbeitern sagen, dass er in diesem Jahr keine Sonderzahlungen mehr leisten wird.
Wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr ausscheidet, stellt sich die Frage, ob er dann auch noch einen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Vielfach werden daher im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung Stichtage festgelegt.
Wenn der Arbeitnehmer bis zu diesem Stichtag ausscheidet, dann bekommt er die Sonderzahlung nicht. Bekommt er sie aber anteilig? Denkbar wäre es ja, den Anspruch zu zwölfteln. Ob das möglich ist, hängt davon ab, wofür man die Gratifikation bekommt:
- Gratifikationen, die die Betriebstreue belohnen sollen, werden NICHT gezwölftelt, denn der Arbeitnehmer kehrt dem Betrieb ja den Rücken.
- Gratifikationen, die eine erbrachte Leistung des Arbeitnehmers besonders honorieren sollen, werden gezwölftelt, denn der Arbeitnehmer hat die Leistung ja zumindest anteilig erbracht.
Ob der Arbeitnehmer die Gratifikation auch bei langer Krankheit oder während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses erhält, richtet sich ebenfalls nach dem Charakter der Sonderzahlung.
Will der Arbeitgeber die Rückzahlung der Gratifikation für den Fall erreichen, dass der Arbeitnehmer im Folgejahr ausscheidet, dann muss er das ausdrücklich im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag regeln. Doch selbst dann kann er nicht regeln, was er will.
Faustregel ist:
- Bei geringer Gratifikation ist die Rückzahlungsklausel unzulässig.
- Bei Gratifikationen unter einem Gehalt, ist die Rückzahlung bei Ausscheiden bis zu, 31.3. des Folgejahres zulässig.
- Bekommt der Arbeitnehmer ein volles Gehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis maximal 30.4. des Folgejahres an sich binden.
Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de
Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra
Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine
Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie
jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen
oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin
(Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles
Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren.
Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte
ich um eine Rückverlinkung.