Fachanwältin Dr. Flämig

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Dr. Sandra Flämig

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Gleichbehandlung

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird oft missverstanden.

Vielfach wird angenommen, der Arbeitgeber muss dem einen Arbeitnehmer geben, was er auch dem anderen gegeben hat (z.B.: einer bekommt einen Tag Sonderurlaub, weil die Mutter krank ist, der andere bekommt ihn nicht). Dieses Beispiel ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bilateral regeln, was sie wollen. Es herrscht Vertragsfreiheit.

Wenn aber der Arbeitgeber für eine bestimmte GRUPPE von Arbeitnehmern eine bestimmte Leistung (z.B. Fahrgeld, Weihnachtsgeld, Sonderurlaub bei Heirat etc.) gewährt und sie einem anderen Arbeitnehmer, der zu dieser (Vergleichs)gruppe gehört, grundlos verwehrt, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat daher 3 Voraussetzungen:

  • Es muss eine sogenannte Vergleichsgruppe gebildet werden. D.h. Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Das können auch alle Arbeitnehmer des Betriebes sein.
  • Der Arbeitgeber muss eine für diese Gruppe einheitliche Regelung geschaffen haben. Beispiel: „Alle bekommen Weihnachtsgeld.“
  • Der Benachteiligte ist Arbeitnehmer des betroffenen Arbeitgebers.

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