Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Geschäftsführer
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer.
Das gilt auf jeden Fall beim Gesellschafter/Geschäftsführer. Dieser kann so viel Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens ausüben, dass er nicht fremdbestimmt handelt.
Aber auch der Fremdgeschäftsführer kann nur dann als Arbeitnehmer angesehen werden, wenn er den Weisungen eines oder mehrerer Gesellschafter/s unterliegt und somit nicht mehr selbst entscheiden kann, wie und wann er seine Arbeit verrichtet.
Ein Arbeitnehmer, der die höheren Weihen empfangen und zum Geschäftsführer berufen werden soll, begibt sich möglicherweise auf einen Schleudersitz. Wenn sich nämlich aus dem neuen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zumindest andeutungsweise ergibt, dass mit diesem Vertrag der Arbeitsvertrag beendet werden soll, dann ist das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen mit Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages auch wirklich beendet. Das alte Arbeitsverhältnis ist dann passé. Und Kündigungsschutz haben Geschäftsführer bekanntlich nicht.
Das heißt folgendes:
- Wird der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nur mündlich geschlossen, dann bleibt das alte Arbeitsverhältnis bestehen, denn für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Schriftform erforderlich. Das alte Arbeitsverhältnis „ruht unter“ dem neuen Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis und lebt wieder auf, wenn das „darüber liegende“ Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis beendet wird.
- Wird der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag jedoch schriftlich geschlossen, dann muss man diese Regelung genau unter die Lupe nehmen:
- Wird über das alte Arbeitsverhältnis kein Wort verloren und ergibt sich auch sonst nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, dann besteht es weiter und ruht.
- Wird jedoch geregelt oder angedeutet, dass das alte Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages beendet werden soll, dann bleibt nur der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der leicht beendet werden kann.
Doch was bedeutet „andeutungsweise zum Ausdruck gekommen“? Dies muss ein Gericht gegebenenfalls auslegen. Auslegen ist schlecht. Es birgt eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Man sollte daher auf klare Regelungen achten.
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