Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Fürsorgepflicht
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Die Fürsorgepflicht ist ein wesentlicher, wenn auch unausgesprochener Teil des Arbeitsverhältnisses. Sie werden in Ihrem Arbeitsvertrag keinen Punkt „Fürsorgepflicht“ finden.
Und dennoch: der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, den Arbeitnehmer zu schützen und vor Schaden zu bewahren bzw. bestehende Schädigungen/Belästigungen abzustellen.
Das Ganze erfolgt natürlich – wie sollte es anders sein – im Rahmen einer Interessenabwägung. D.h., die betrieblichen Interessen des Arbeitgeber werden auch berücksichtigt. Besondere Bedeutung erlangt die Fürsorgepflicht bei der Belästigung/Diskriminierung des Arbeitnehmers durch Vorgesetzte und/oder Kollegen. Erfährt er davon, muss er den Arbeitnehmer „aus der Schusslinie“ bringen und die Kollegen/Vorgesetzten zur Räson bringen. Notfalls durch arbeitsrechtliche Sanktionen.
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Fürsorgepflicht kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers zur Folge haben. Aber auch ein Leistungsverweigerungsrecht bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung steht dem Arbeitnehmer zu.
Doch Vorsicht:
Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Kann er das nicht, setzt er sich selbst ins Unrecht. Vom Leistungsverweigerungsrecht sollte daher nie ohne vorherige Einzelfallprüfung Gebrauch gemacht werden.
Der Arbeitgeber kann nur dann in die Pflicht genommen werden, wenn er auch weiß, dass dem Arbeitnehmer Unrecht geschieht. Daher muss der Arbeitnehmer auch bei der Belästigung durch Kollegen/Vorgesetzte, den Arbeitgeber umfassend informieren, damit dieser der Sache nachgehen kann. Erst wenn der Arbeitgeber daraufhin nichts unternimmt, verletzt er die Fürsorgepflicht.
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