Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Faktisches Arbeitsverhältnis

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Das Arbeitsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis.

Verträge können aber aufgrund von

  • Irrtümern,
  • Drohung

und/oder

  • Täuschung beim Vertragsschluss

angefochten werden oder auch sittenwidrig (z.B. zu niedriger Lohn – Lohnwucher) sein.

Dies führt zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Rückwirkend.

Da aber der Arbeitnehmer dennoch gearbeitet hat und sich erst im Nachhinein herausstellt, dass der Arbeitsvertrag unwirksam ist, besteht für die Zeit, in der der Arbeitnehmer gearbeitet hat, ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis. D.h. der Arbeitnehmer hat dann trotzdem einen Lohnanspruch – und nicht nur das. Er hat auch alle anderen Rechte und Pflichten, die sich auch bei einem wirksamen Arbeitsvertrag ergeben.

Da man hinsichtlich der Bezahlung aber keine Grundlage mehr hat – der Arbeitsvertrag ist ja aufgrund seiner Unwirksamkeit „weg“ – richtet sich die Höhe der Vergütung nach § 612 BGB. Daher bekommt der Arbeitnehmer die „übliche Vergütung“. Was „üblich“ ist, muss im Einzelfall bestimmt werden. Dabei werden Tarifverträge zu Hilfe genommen, die in der jeweiligen Branche an diesem Ort gelten. Bestehen keine Tarifverträge, muss man schauen, was andere Arbeitnehmer in dieser Branche, an diesem Ort, mit dieser Tätigkeit durchschnittlich verdienen.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge müssen natürlich auch im faktischen Arbeitsverhältnis gezahlt werden.

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