Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Entgeltfortzahlung
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
An Feiertagen und während einer Krankheit bekommen Sie Ihr Arbeitsentgelt weiter gezahlt. Die ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Um im Falle einer Krankheit weiter Lohn gezahlt zu bekommen, müssen Sie eine Wartezeit von vier Wochen bei dem Arbeitgeber hinter sich gebracht haben. Die Entgeltfortzahlung gilt für einen Zeitraum von 6 Wochen. Dies gilt für ein und dieselbe Erkrankung.
Wenn es sich aber nach 6 Wochen um eine andere Sache handelt, dann bekommen Sie die Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen.
Bei kurzen Erkrankungen, die auf demselben Grundleiden beruhen, also dieselbe Ursache haben, können mehrere Zeiten der Krankheit zusammengerechnet werden. D.h. wenn Sie innerhalb eines halben Jahres immer wieder einen Hexenschuss bekommen und jedes Mal 10 Tage krank sind, dann sind die 6 Wochen schnell erreicht und Sie bekommen, obwohl Sie nie 6 Wochen am Stück krank sind, nach insgesamt 42 Tagen Krankheit keine Entgeltfortzahlung mehr.
Feiertagsvergütung bekommt man, wenn man eigentlich an diesem Tag zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, es nun aber wegen des Feiertages nicht ist. Wenn Sie also eine ganz normale 5-Tage-Woche haben von Montag bis Freitag und der Feiertag fällt auf einen dieser 5 Wochentage, dann haben Sie Glück und bekommen den Tag bezahlt. Fällt der Feiertag in diesem Beispiel auf den Samstag, dann haben Sie Pech.
Bei der Feiertagsvergütung stellen sich vor allem zwei Fragen:
- Was ist, wenn Sie an dem Tag, an dem in „ihrem“ Bundesland ein Feiertag ist, in einem anderen Bundesland tätig sind, in dem gerade kein Feiertag ist?
- Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit, Schichtarbeit oder Abrufarbeit um die Feiertage „drum herum“ einteilen, damit er immer den Feiertagslohn spart, weil er ja dann sagen kann: „Du hättest an dem Tag nicht gearbeitet, also gibt es auch kein Geld“?
Wenn Sie länger in dem anderen Bundesland tätig sind, gelten die dortigen Feiertage. Sind Sie nur kurz dort tätig, gelten die Feiertage Ihres Heimat-Arbeitsortes.
Der Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Arbeitszeiten muss nachweisen, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit einem System bei der Einteilung der Arbeitszeit gefolgt ist (Schichtpläne, Dienstpläne o.ä.). Wenn er dann weiter nachweisen kann, dass er nach diesem System eigentlich am Feiertag zur Arbeit hätte eingeteilt werden müssen, dann kann er Feiertagslohn beanspruchen.
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