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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Elternzeit

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Eltern haben nach dem Bundeselterngeldgesetz Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.

D.h., wenn man den vollen Zeitraum auf einmal ausschöpft, muss man am dritten Geburtstag des Kindes wieder zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages arbeiten.

Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Sie ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Man nimmt sie einfach.

Der Arbeitnehmer muss sich aber festlegen.
Zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren.

Da jeder Elternteil den Anspruch auf Elternzeit hat und seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilen kann, hat ein Elternpaar vier mögliche Zeiträume für die Elternzeitnahme.

Beispiel
Die Mutter könnte festlegen, dass sie das erste und das dritte Lebensjahr nimmt, während der Vater im zweiten Lebensjahr einspringt. Da ein Teil von 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes hinausgeschoben werden kann, könnte der Vater im ersten Schuljahr seines Kindes Elternzeit nehmen. Allerdings ist die Verschiebung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Bei der Elternzeitnahme ist unbedingt zu beachten, dass die Verlängerung oder Verkürzung der einmal genommen Elternzeit nur unter ganz engen Grenzen möglich ist. Sie haben sich dann festgelegt und sind an Ihre Festlegung gebunden.

Wenn Sie also nur ein Jahr Elternzeit nehmen, dann aber keine Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind haben, sind Sie in Nöten. Es hängt dann vom good will Ihres Arbeitgebers ab, ob Sie die Elternzeit verlängern können.

Es sei denn, es liegen bestimmte Gründe vor, die eine Verlängerung rechtfertigen.

  • Der nicht zugesprochene Kita-Platz ist KEIN solcher Grund.

Das Gesetz spricht davon, dass

  • „ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.“

Gemeint ist damit, dass Sie vor hatten, dass Ihr Partner nach einem Jahr den Staffelstab in der Betreuung übernimmt. Wird dieser nun aber so krank, dass er das Kind beim bestem Willen nicht betreuen kann, dann liegt ein wichtiger Grund vor. Wenn aber der Chef Ihres Partners zu verstehen gibt, dass Elternzeitnahme mit E.d.Ka. (Ende der Karriere) gleichbedeutend ist und entscheidet sich Ihr Partner deswegen gegen die Elternzeit, dann haben Sie Pech gehabt. Das ist kein wichtiger Grund.

Schwierig ist auch die Verkürzung von Elternzeit ; wenn Sie also drei Jahre genommen haben und nun schon nach zwei Jahren wieder zurück kommen wollen.

Dies ist nur in besonderen Härtefällen

  • Tod eines Elternteils,
  • Schwerbehinderung eines Elternteils,
  • erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Familie.

Arbeitslosigkeit des bisherigen Verdieners ist aber nicht zwingend ein wichtiger Grund – da muss es schon schlimmer kommen.
Der Arbeitgeber muss die Verkürzung innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen.

Um Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen, hat der Gesetzgeber Elternzeitlern einen

Anspruch auf Teilzeitarbeit

gegeben.

Dieser besteht, wenn

  • Sie schon 6 Monate im Unternehmen beschäftig waren

und

  • mehr als 15 Arbeitnehmer dort beschäftigt sind.

Sie müssen sich

  • schriftlich
  • für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten

und

  • für einen Arbeitsumfang von mindestens 15 und höchstens 30 Stunden festlegen.

Diese gesetzliche Regelung wird in der Praxis leider noch viel zu selten gelebt. Vielfach werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fadenscheinigen „betrieblichen Gründen“ abgespeist.

Jedoch ist „dran bleiben“ die einzige Lösung, um nach der Elternzeit weiter Fuß zu fassen!

Heutzutage ist es in vielen Berufen einfach nicht möglich, 3 Jahre komplett auszusetzen.

Soll das Berufsleben mit Kindern weitergehen, kann Elternzeitlern nur geraten werden:

So schnell wie möglich beim Arbeitgeber melden und ihm Ihr Interesse an einer Teilzeitarbeit signalisieren!

Hier ist es eher angezeigt, freundlich aber beharrlich zu fragen, ob eine Teilzeitstelle vorhanden ist. Eine Klage auf den Teilzeitplatz ist zwar rechtlich möglich aber in diesem Stadium taktisch unklug. Schließlich wollen Sie nach der Elternzeit auch eine Teilzeitstelle haben. Hier ist eine Beratung wegen der verschiedenen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall unbedingt erforderlich. Denken Sie auch an die Zeit nach der Elternzeit. Können Sie wieder voll arbeiten? Wenn nicht, müssen Sie rechtzeitig (3 Monate vorher) einen Teilzeitanspruch geltend machen!

Arbeitnehmer in Elternzeit haben einen besonderen Kündigungsschutz. Sie unterliegen einem Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Kündigung aussprechen, ansonsten ist sie unwirksam.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
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