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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Einigungsstelle

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Die Einigungsstelle soll Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schlichten und regeln; § 76 BetrVG.

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat bestimmen gleich viele Beisitzer und müssen sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse schriftlich, der Vorsitzende unterschreibt sie und leitet sie beiden Seiten (Arbeitgeber und Betriebsrat zu).

Es gibt zwei grundsätzliche Fallgruppen, in denen die Einigungsstelle tätig wird:

  • erzwingbare Verfahren (z.B. Aufstellung eines Sozialplanes, Regelung der Lage der Arbeitszeit und der Pausen und andere Soziale Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, etc.)
  • freiwillige Verfahren

In den erzwingbaren Verfahren genügt für das Tätigwerden der Einigungsstelle der Antrag einer Seite: Arbeitgeber ODER Betriebsrat. Der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich.

In den freiwilligen Verfahren müssen Arbeitgeber und Betriebsrat sich in jedem Verfahrensstadium zumindest darüber einig sein, dass das Einigungsstellenverfahren weiter betrieben werden soll. Der Spruch der Einigungsstelle ist nur verbindlich, wenn beide Seiten sich entweder vorher dem Spruch unterwerfen oder nachher den Spruch annehmen.

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