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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Dienstwagen

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Privatfahrten benutzen darf, muss im Arbeitsvertrag geregelt sein. Findet sich darüber keine Regelung, dann darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch nicht für die Fahrten von Wohnung zur Arbeit benutzen.

Weiter stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer einen Schaden an dem Dienstwagen verursacht.

Hier ist zu unterscheiden:

  • für Schäden, die auf einer Dienstfahrt verursacht wurden, haftet der Arbeitnehmer nur anteilig (leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung; mittlere Fahrlässigkeit: Quotelung; grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz: volle Haftung – der Arbeitgeber ist aber verpflichtet eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. D.h. der Arbeitnehmer haftet auch dann, wenn eine solche Versicherung nicht vorliegt nur bis zur Höhe des üblichen Selbstbehalts)
  • für Schäden, die auf einer Privatfahrt verursacht wurden, haftet der Arbeitnehmer voll

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, muss es der Arbeitnehmer zum Beendigungszeitpunkt herausgeben. Hat der Arbeitgeber den Arbeitsnehmer nach Ausspruch der Kündigung freigestellt und den Dienstwagen weggenommen, so hat der Arbeitnehmer beim privat genutzten Dienstwagen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
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