Merkblätter zum Arbeitsrecht

Abmahnung Arbeitsrecht
Kündigung Arbeitsrecht
Bertriebsbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung
Beriebsratsanhörung
Kostentragung
Anmeldebogen


Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

A B D E F G H I K L MNPR S T U V WZ

Dienstreise

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgeber vom Arbeitsort aus an einen anderen Ort begibt, um dort Arbeitsleistungen zu verrichten.

D.h. der Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück ist keine Dienstreise. Ob der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. nach der Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, denn die Pflicht zur Dienstreise ist nicht immer ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt. Muss sie auch nicht. Der Arbeitgeber ordnet die Dienstreise aufgrund seines Weisungsrechtes an.

Tut er dies, muss er, wie bei jeder Weisung, zwei Dinge beachten:

  • Ist die Dienstreise wirklich vom Arbeitsvertrag und der nach diesem Vertrag zu verrichtenden Tätigkeit gedeckt?

wenn ja

  • Ist diese Anordnung zumutbar?

Das Gesetz spricht von einer sogenannten Billigkeitskontrolle. Hierbei wird, wie so oft, eine Interessenabwägung vorgenommen und geschaut, ob dem Arbeitnehmer die Dienstreise unter den konkreten Umständen zumutbar ist.

So kann es zum Beispiel unzumutbar sein, einen Arbeitnehmer auf Dienstreise zu schicken, dem eben ein naher Angehöriger verstorben ist. Man muss jedoch immer den konkreten Einzelfall betrachten.

Ist die Dienstreise vom Arbeitsvertrag gedeckt und auch zumutbar, stellt sich die Frage nach der Bezahlung.

Ganz klar ist dies, wenn die Dienstreise ohnehin in der normalen Arbeitszeit liegt.

Oft müssen Arbeitnehmer aber auch außerhalb ihrer Arbeitszeit die Dienstreise antreten und beenden. Die Dienstreisezeit ist auch dann wie Arbeitszeit zu vergüten, schließlich kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht frei disponieren, was er tut. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer mit dem Zug fährt und sich „erholen“ kann oder ob er selbst mit dem Auto fährt. Maßgeblich ist allein, dass er seine Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Ob die Dienstreise nach dem Arbeitszeitgesetz auch als Arbeitszeit angesehen wird, richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer während der Dienstreise die Möglichkeit hat, sich auszuruhen und zu regenerieren, denn das Arbeitszeitrecht dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. So wird man annehmen müssen, dass Arbeitszeit vorliegt, wenn der Arbeitnehmer selbst mit dem Auto fährt. Sitzt er dagegen im Zug oder ist Beifahrer, dann liegt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts vor.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de



Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.